14.12.2008
SPIELREGLEMENT
DER CLUBMEISTERSCHAFTEN DER F.L.Q.
National - Schere
Geänderte Fassung
auf Vorschlag der Statutenkommission
KAPITEL I.
GÜLTIGKEIT DES REGLEMENTES
1) Dieses Reglement tritt ab Saison 09/10 in Kraft und ist bindend bis auf Widderruf.
2) Alle von der F.L.Q. organisierten Spiele fallen unter dieses Reglement.
3) Für die Coupe Spiele, Challengespiele, Barragetreffen, Einzelmeisterschaften, stellt die TKN diese speziellen Fälle erfassende Zusatzreglemente auf.
KAPITEL II.
TEILNAHMEBERECHTIGT AN DER MEISTERSCHAFT
Teilnahmeberechtigt sind:
4) Alle Mannschaften, die während der letzten Saison spielberechtigt waren und gegen die kein ausdrückliches Spielverbot ausgesprochen wurde.
5) Neue Mannschaften, die bis zum 1. Juli der neuen Saison ihre schriftliche Anmeldung an das Generalsekretariat abgegeben haben. Abmeldungen müssen vor dem 15. Juli erfolgen, um die Vorbereitungsarbeiten der T.K.N. nicht zu behindern.
6) Bei einer zu spät erfolgten Abmeldung und Anmeldung sind alle Spieler der in Frage kommenden Mannschaft bis zu Beginn der Rückrunde gesperrt.
KAPITEL III.
EINTEILUNG DER MANNSCHAFTEN (Auf und Abstieg)
7) Da jedes Jahr Neuanmeldungen und Abmeldungen zu erwarten sind, behält sich die T.K.N. in den unteren Divisionen eine gewisse, den Umständen entsprechende, Handlungsfreiheit vor.
Nationaldivision:
8) Sie begreift 1 Bezirk zu 8 Mannschaften.
9) Die bei Saisonschluss erstklassierte Mannschaft ist Landesmeister, die zweite klassierte Mannschaft ist Landesvizemeister.
10) Die drei letztklassierten steigen in die Nationale 2 ab.
Nationale 2:
11) Sie besteht aus 3 Bezirken zu je 8 Mannschaften.
12) Die erstklassierte Mannschaft eines jeden Bezirkes ist Bezirksmeister und steigt in die Nationaldivision auf.
13) Die 2 letztklassierten Mannschaften eines jeden Bezirkes steigen in die Ehrenpromotion ab.
Ehrenpromotion:
14) Sie besteht aus 6 Bezirken zu je 8 Mannschaften.
15) Die erstklassierte Mannschaft eines jeden Bezirkes ist Bezirksmeister und steigt in die Nationale 2 auf.
16) Die 2 letztklassierten Mannschaften eines jeden Bezirkes steigen in die Promotion ab.
Promotion
17) Sie besteht aus 6 Bezirken zu je 8 Mannschaften.
18) Die zwei erstklassierten Mannschaften eines jeden Bezirkes steigen automatisch in die Ehrenpromotion auf.
19) Die erstklassierte Mannschaft eines jeden Bezirkes ist Bezirksmeister.
20) Die zwei letztklassierten Mannschaften eines jeden Bezirkes steigen in die 1. Division ab.
1./2./3./4 Division: (Wenn bestehen)
21) Sie setzen sich aus je 6 Bezirken mit 8 Mannschaften zusammen.
22) Die erstklassierten Mannschaften der Bezirke sind Bezirksmeister der in Frage kommenden Division.
23) Die 2 erstklassierten Mannschaften eines jeden Bezirkes steigen in die nächst höhere Division auf.
24) Die 2 letztklassierten Mannschaften eines jeden Bezirkes steigen in die nächst tiefere Division ab.
25) Einteilung und Aufstieg hängen von der Anzahl der Mannschaften ab und werden alljährlich nach sportlichen Gesichtspunkten der vorliegenden Situation angepasst.
26) Alle nicht vorauszusehenden und eventuell eintretende Fälle entscheidet die T.K.N. im Einvernehmen mit dem Z.V.
Auslosung
27) Die Aufstellung respektive Auslosung aller Divisionen wird von der TKN vorgenommen.
Teilnahme an den Coupespielen
28) Sämtliche Damen– und Herrenmannschaften der Nationaldivision, der Nationale 2 Herren respektive der Ehrenpromotion Damen, müssen an der Coupe de Luxembourg teilnehmen.
Damensektion
Nationaldivision
29) Die Nationaldivision setzt sich aus 8 Mannschaften zusammen.
30) Die erstklassierte Mannschaft ist Landesmeister der Damensektion, die zweite klassierte Mannschaft Vizelandesmeister.
31) Die 2 letztklassierten Mannschaften steigen in die Ehrenpromotion ab.
Ehrenpromotion:
32) Die Ehrenpromotion besteht aus 8 Mannschaften.
33) Die erstklassierte Mannschaft ist Divisionsmeister, die zweit klassierte Mannschaft Vizemeister.
34) Die 2 erstklassierten Mannschaften steigen in die nächst höhere Division auf, die 2 letztklassierten Mannschaften steigen in die nächst tiefere Division ab.
Promotion:
35) Die Promotion besteht aus 8 Mannschaften.
36) Die erstklassierte Mannschaft ist Divisionsmeister, die zweit klassierte Mannschaft Vizemeister.
37) Die 2 erstklassierten Mannschaften steigen in die nächst höhere Division auf, die 2 letztklassierten Mannschaften steigen in die nächst tiefere Division ab.
1./2./3: Division:
38) Die Divisionen bestehen aus 8 Mannschaften.
39) Die erstklassierte Mannschaft ist Divisionsmeister, die zweit klassierte Mannschaft Vizemeister.
40) Die 2 erstklassierten Mannschaften steigen in die nächst höhere Division auf, die 2 letztklassierten Mannschaften steigen in die nächst tiefere Division ab.
41) Alle nicht vorauszusehende und eventuell eintretende Fälle entscheidet die T.K.N. im Einvernehmen mit dem Z.V. der F.L.Q.
KAPITEL IV.
STEIGEN UND FALLEN AUSSER REIHE
42) Durch Abmelden bedingt stellen sich alljährlich Situationen, dass Mannschaften außer der Reihe aufsteigen, resp. nicht absteigen. In diesem Zusammenhang gilt folgende Regel:
43) Zuerst steigen weniger Mannschaften in der Reihenfolge des kleinsten Punktunterschiedes nicht ab.
44) In jedem Falle steigt die sportlich letztklassierte Mannschaft eines jeden Bezirkes ab!
KAPITEL V.
STEIGEN UND ABSTEIGEN BEI PUNKTEGLEICHHEIT
45) Über den in der Meisterschaft in Frage kommenden Platz entscheidet am Saisonende die Punktezahl.
46) Bei Punktegleichheit entscheidet der Reihe nach:
a) Die Zahl der gewonnen Spiele während der Meisterschaft, die sie gegeneinander ausgetragen haben.
b) Die Zahl der gewonnenen Auswärtspartien.
c) Die Anzahl der Punkte der 4 individuellen Spiele beider Mannschaften.
d) Besteht dann noch immer Gleichheit, entscheiden 2 Barragespiele, deren Termine von der T.K.N. festgelegt werden.
KAPITEL VI.
TRAINING
47) Die Bahnen sind Privatbesitz. So kann die F.L.Q. keine Garantie geben, dass den Gastmannschaften die Bahnen nach Belieben zum Training zur Verfügung gestellt werden können.
49) Der Bahnbetreiber muss der Gastmannschaft am Spieltag 1 Stunde vor dem offiziellen Spielbeginn die Bahn in einwandfreiem, normalem Zustand zwecks Trainings überlassen.
50) Nach dieser Stunde schieben die Heimspieler und die eventuell eingetroffenen Gastspieler die ihnen zustehenden 5 Trainingskugeln und das Spiel beginnt, ohne dass der Bahnbesitzer die Piste überholt.
51) Die Bahn muss sich in normalen Zustand präsentieren, d.h. sie darf nicht vorsätzlich manipuliert werden.
52) Die Kugeln müssen griffig sein.
53) Die Bahnmiete des einstündigen Trainings der Gastmannschaft geht zu Lasten des Gastgebers.
54) Ist bei einer 2-Bahnen-Anlage nur ein Auffangtrog für die Kugeln vorhanden, so darf während des einstündigen Trainings sowie während des Spieles nicht auf dieser zweiten Bahn gespielt werden.
55) Eine Stunde vor Trainingsbeginn darf kein Heimspieler sich auf einer im Lokal befindenden Bahn einspielen (außer den 5 Trainingskugeln).
56) Ein Gastspieler, welcher zu spät eintrifft und nicht an dem einstündigen Training teilnehmen konnte, hat das Recht auf 5 Trainingskugeln vor Beginn des Spieles, jedoch muss dieses geschehen, bevor der zweitletzte Heimspieler seine 5 Trainingskugeln geschoben hat.
57) Bei Coupespielen auf einer neutralen Bahn hat jede Mannschaft ein halbe Stunde Training vor dem Spiel.
58) Die Mannschaft die als erste gelost wurde beginnt mit dem Training, dann trainiert die zweit genannte Mannschaft bevor die erstgenannte mit dem Spiel beginnt
59) Am Tag der Austragung eines Coupespieles ist der teilnehmenden Mannschaften auf der in Frage kommenden Bahn kein Training erlaubt.
KAPITEL VII.
ABLAUF EINES MEISTERSCHAFTSSPIELES
A) Kontrolle der Mannschaftsführer
60) Vor Beginn des Spieles kontrollieren die beiden Kapitäne die Lizenzen (Listingkontrolle obligatorisch), den Automaten, die Bahn, die Kegel und die Kugeln.
61) Die Gastgeber nehmen die Eintragungen auf dem Spielbogen vor.
B) Start des Spieles
62) Das Spiel beginnt, wenn die in Frage kommenden Spieler die 5 Trainingskugeln geschoben haben.
63) Doch muss einer Mannschaft die für den vorgesehenen Spielanfang noch nicht komplett ist eine Wartezeit bis maximal 30 Minuten zugestanden werden.
C) Antreten der Mannschaften
64) Die Heimmannschaft tritt zur 1. Partie als erste an, dann tritt der Verlierer als erster an, bei Gleichheit tritt die Mannschaft als 1. an, die das Gleichspiel erzielt hat.
D) Spielerwechsel
65) Ab der 1. Partie können Spieler ausgewechselt werden.
66) Es können nur Spieler derselben Lizenzklasse eingesetzt werden.
67) Eingesetzt werden können weiterhin die 2 Spieler einer tiefer klassierten Mannschaft, die als Ersatzspieler bei der F.L.Q. gemeldet sind.
68) Ein ausgewechselter Spieler darf mehrmals eingesetzt werden.
69) Der Spielerwechsel muss dem Kapitän des Spielpartners vor Beginn der nächsten Partie gemeldet werden. Er darf erst dann auf dem Spielbogen eingetragen werden.
70) Bei jedem Spiel muss der 5. Spieler, bzw. 5. Spielerin antreten, ansonsten es eine grobe Unsportlichkeit ist und diese vom VG geahndet wird.
71) Dieses zählt für die Meisterschaft, Coupespiele, Challenges und Einzelmeisterschaft.
72) Nach der 4. Partie hat der bis dahin noch nicht eingewechselte Spieler das Recht auf 5 Trainingskugeln.
KAPITEL VIII.
ORGANISATION EINES COUPESPIELES
73) Die nachfolgenden Anordnungen betreffen sämtliche auch von der F.L.Q. organisierten Wettbewerbe, deren Termine von den Mannschaften selbst festgelegt werden.
Wer ist Organisator?
74) Organisator ist, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, die erstgenannte Mannschaft, die innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Resultates der Auslosung mit dem Bahnbetreiber und dem Spielpartner Kontakt aufnehmen muss.
Organisation (Reihenfolge)
75) Als erstes ist der Bahnbetreiber zu kontaktieren, um Kenntnis über die noch zur Verfügung stehenden Termine auf seiner Bahn zu erhalten.
76) In zweiter Instanz sind dem Spielpartner diese Termine mitzuteilen.
77) Falls die Parteien sich auf einen Termin einigen können, wird das Spiel beim Bahnbetreiber festgelegt und es werden gegebenenfalls Trainingsmöglichkeiten wahrgenommen. Die Termine müssen der TKN schriftlich mitgeteilt werden.
78) Bestehen jedoch berechtigte Gründe, bzw. keine Möglichkeit innerhalb der von der TKN festgesetzten Zeit auf dieser Bahn anzutreten, so ist die TKN innerhalb von 5 Werktagen zu kontaktieren, welche eine Entscheidung trifft.
79) Je schneller der Bahnbesitzer kontaktiert wird, desto größer ist die Möglichkeit, eine für alle Parteien günstige Situation zu schaffen.
80) Sollte die mit der Organisation betraute erstgenannte Mannschaft innerhalb von 3 Tagen keinen Kontakt mit dem resp. den Spielpartnern aufgenommen haben, so müssen diese den Sekretär der in Frage kommenden Mannschaft telefonisch an seine Pflicht erinnern, gegebenenfalls die TKN benachrichtigen.
81) Wird innerhalb von 5 Werktagen kein Termin für ein Spiel festgelegt, bestimmt die TKN die Bahn und Termin.
82) Ist eine andere Bahn zu bestimmen, so wird dies dem Bahnbesitzer der zuerst vorgesehenen Bahn unverzüglich von der TKN schriftlich mitgeteilt.
KAPITEL IX.
ABLAUF EINES CHALLENGESPIELES
83) Da die Spielreglemente der alljährlich wechselnden Zahl der Teilnehmer angepasst werden müssen, werden diese mit dem Resultat der ersten Auslosung zugestellt.
A) Spieltermine
84) Die F.L.Q. setzt die Spieltermine mit Rücksicht auf den schon bestehenden Spielkalender fest.
85) Ist es einer Mannschaft nicht möglich, zu dem festgesetzten Termin anzutreten, so ist die TKN. innerhalb von 3 Werktagen zu kontaktieren, die nach Anhören der Gründe ein anderes Datum festlegen kann.
B) Antreten
86) Antreten zu einem Challengespiel (siehe Artikel 73-82).
C) Spielbogen
87) Sind keine besonderen Spielbogen vorgesehen, so sind die Spielbogen der Meisterschaft zu benutzen.
88) Die erstgenannte Mannschaft führt den Spielbogen, bei deren Abwesenheit die nächstfolgende.
D) Bahnmiete
89) Die teilnehmenden Mannschaften kommen solidarisch für die Bahnmiete auf.
90) Die zweit genannte Mannschaft führt die Bahnmiete an den Bahnbetreiber ab.
E) Nichtantreten einer Mannschaft
91) Sollte eine Mannschaft nicht antreten können, so ist die TKN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, welche den Bahnbetreiber rechtzeitig benachrichtigt.
KAPITEL X.
ABLAUF DER EINZELMEISTERSCHAFTEN
Teilnahmeberechtigung
92) Jeder lizenzierte Spieler darf an den Einzelmeisterschaften teilnehmen.
93) Föderationsmeister (Damen und Herren) kann nur ein föderierter Spieler/in werden.
94) Ausländische Spieler, die einem Verein angehören, der seinen Sitz im Ausland hat, können in keiner Klasse Meister werden. Sie erhalten jedoch ein Diplom als Erster in der Einzelmeisterschaft.
Spielmodus
95) Siehe jährliche Ausschreibung der T.K.N. der F.L.Q.
Kategorien
96) Die Teilnehmer treten in verschiedenen Kategorien an (Damen und Herren)
A. Herren
Klasse A: Nationaldivision, Nationale 2, Ehrenpromotion
B: Promotion,1. Division, 2. Division, 3. Division
B. Damen
Klasse A: Nationaldivision, Ehrenpromotion, Promotion
B: 1. Division, 2.Division, 3. Division
C. Junioren
Höchstens 20 Jahre im Kalenderjahr der E.M. (Finalrunden)
D. Veteranen
a: mindestens 55 Jahre im Kalenderjahr der E.M. (Finalrunden)
b: mindestens 64 Jahre im Kalenderjahr der E.M. (Finalrunden)
97) Damen, die in einer gemischten Mannschaft lizenziert sind, nehmen an dem Damenwettbewerb in der Kategorie A oder B teil. Die Division der Herrenmannschaft ist ausschlaggebend.
Abmeldung zur Ausscheidung oder zum Endspiel
98) Das Nichtantreten zu den Ausscheidungsrunden ist äußerst unsportlich und schadet zudem den Bahnbesitzern erheblich, dieses wird laut der Strafenskala des Verbandsgerichtes bestraft (mit Ausnahme einer gültigen Entschuldigung, eingesendet binnen 5 Werktagen.)
99) Kann ein Endspielteilnehmer nicht antreten, so ist die TKN umgehend zu benachrichtigen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Finale wird dem Verbandsgericht gemeldet und laut der Strafenskala bestraft.
100) Bei Nichtantreten zu der einen oder anderen Gruppe aus triftigen Gründen, kann der eingeschriebene Spieler sich durch einen anderen Spieler seines Vereins vor der ersten Ausscheidung ersetzen lassen.
101) Sollte ein Spieler durch Krankheit oder Unfall nicht an einem Gruppentermin teilnehmen können, wird ihm seine Einschreibegebühr, nach Einreichen eines ärztlichen Attestes an die TKN, zurückerstattet.
Antreten zu den Ausscheidungen
102) Jeder Spieler muss in der ihm zugeteilten Gruppe an den für diese Gruppe festgelegten Daten antreten, außer bei dem in Artikel 100 erwähnten Fall.
103) Trifft ein Spieler zu den Ausscheidungen resp. Finale mit Verspätung ein, die er begründen kann, so darf er noch antreten, wenn die erste Figur nicht vollständig gespielt ist. Er tritt in der Reihenfolge nach dem Spieler an, der eben spielte.
Teilnahmegebühr
104) Die Teilnahmegebühr wird vom Zentralvorstand festgesetzt. Ist die Teilnahmegebühr verrechnet, so geben eine später erfolgte Abmeldung resp. ein eventueller Ausschluss kein Recht auf deren Rückerstattung, außer bei dem in Artikel 101 erwähnten Fall).
Sportkleidung
105) Das Tragen von Sportschuhen ist Pflicht.
Leitung der Ausscheidungen , Finalen
106) Entscheidungen hat allein der Delegierte der TKN zu treffen.
107) Er kann sich jedoch den Rat der TKN einholen.
108) Dies bezieht sich auf Vorkommnisse, die nicht vorauszusehen resp. nicht in den Reglementen niedergelegt sind.
KAPITEL XI.
AUFSTELLUNG DES SPIELKALENDERS
Wann - wie - wo ?
109) Die Aufstellung des Spielkalenders für die Anfang Oktober beginnende neue Saison wird in der ersten Septemberwoche vorgenommen.
110) Jede Mannschaft ist verpflichtet, einen Vertreter zu delegieren, der alle Vollmachten und Kenntnisse besitzt, um im Namen seiner Mannschaft die Spieltermine für eine Runde festzulegen.
111) Tritt eine Mannschaft nicht an, so muss sie die Termine annehmen, welche die Spielpartner festgelegt haben.
112) Eine nachträgliche Änderung ist nur möglich, nach Befragen der TKN und im Einverständnis der Spielpartner.
Auf einer Bahn treten mehrere Mannschaften an
113) Wenn auf einer Bahn mehrere Mannschaften antreten, so ist unbedingt durch eine vorherige Absprache zu erreichen, dass nicht mehrere Spiele auf einen Termin gelegt werden.
114) Bei Unstimmigkeiten hat die höchsteingestufte Mannschaft Vorrecht.
115) Damit die Mannschaften ihre Vorkehrungen treffen können, wird jedem der Spielplan vorher zugestellt und die Spiele der verschiedenen Divisionen werden nicht an ein und demselben Datum festgelegt.
Festlegen der Spieldaten (Verlauf der Zusammenkünfte)
Der Mannschaftsdelegierte muss über folgende Fakten im Bilde sein:
116) An welchen Wochentagen die Heimbahn für Meisterschaftsspiele frei ist.
117) Wann die Mitglieder seiner Mannschaft zwecks Austragung eines Spieles zur Verfügung stehen.
118) Die Spiele müssen in der Reihenfolge des zugestellten Spielplanes festgelegt werden, doch können ausnahmsweise zwei Spiele "gedreht" werden.
119) Vom Monat Oktober bis April sollen jeden Monat 2 Spiele ausgetragen werden (bei 14 Meisterschaftsspielen).
120) Die Reihenfolge der Spiele darf nicht geändert werden, das heißt im Monat Oktober Spielrunde 1+2, im Monat November Spielrunde 3+4 usw.
121) Die Mannschaften können in Ausnahmefällen mit dem Einverständnis des Gegners und der TKN ein Meisterschaftsspiel bis zum fünften (5) des nächsten Monats austragen. Die Spielreihenfolge muss gewährleistet sein.
122) Kein Meisterschaftsspiel findet vor dem 1. Oktober oder nach dem 30. April statt.
123) Das letzte Meisterschaftsspiel muss in jedem Bezirk an ein und demselben Tag ausgetragen werden.
Eine Mannschaft ist nicht vertreten
124) Der Delegierte der TKN kontaktiert den Sekretär der Mannschaft resp. den Bahnbetreiber, um festzustellen, wann die Bahn für Heimspiele dieser Mannschaft frei ist.
125) Die Spielpartner und der Delegierte der TKN setzen die Spiele fest.
126) Der abwesenden Mannschaft wird von der TKN innerhalb 8 Tagen ein Spielplan zugestellt.
127) Spieltermine, die nicht gelegen sind, können im Einverständnis mit dem jeweiligen Spielpartner verlegt werden.
128) Dies ist der TKN zu melden.
129) Die Festlegung der Spieldaten der 2. Runde wird in der ersten Woche des Monats Januar vorgenommen.
130) Eine Ordnungsstrafe wird den nicht angetretenen Vereinen verrechnet.
KAPITEL XII.
REIHENFOLGE DES ANTRETENS ZU EINEM SPIEL
RESP. EINER KOMPETITION
Folgende Regelung wir angewandt:
A) Meisterschaft
131) Bei Meisterschaftsspielen tritt die Heimmannschaft als erste an.
B) Coupespiele
132) Bei Coupespielen tritt die erstgenannte Mannschaft als erste an.
C) Rampo
133) Im Verlauf eines Spieles tritt der Verlierer als erster an. Bei "Rampo" diejenige Mannschaft, derjenige Spieler(in), der resp. die das Gleichspiel erzielt hat.
D) Challengespiele
134) Bei Challengespielen tritt ebenfalls die als erste genannte Mannschaft als Erste an. Erklärt die erste Mannschaft Forfait, so tritt die zweite genannte Mannschaft als Erste an.
KAPITEL XIII.
BAHNEN - AUTOMAT - KEGEL -
KUGELN - BAHNKONTROLLE
A) Bahnen
135) Die Kegelbahnen, die Kegel und Kugeln müssen den gültigen technischen Vorschriften der F.L.Q. entsprechen.
136) Verantwortlich gegenüber der F.L.Q. zeichnet der Verein, respektiv die Mannschaft(en), welche die Klubbahn bespielt.
137) Bahnen nebst Zubehör müssen zu offiziellen Wettbewerben (Spiele und Trainingsstunde) in einem einwandfreien und sauberen Zustand sein.
138) Um einen sportlichen und fairen Verlauf solcher Wettbewerbe zu gewährleisten, ist es strengstens verboten, die Bahn sowie die Kugeln in irgendeiner Weise absichtlich zu manipulieren.
139) Die TKN hat das Recht eine Bahn zu jeder Zeit, d.h. innerhalb der gesetzlich festgehaltenen Öffnungszeiten, durch die Bahnabnehmer kontrollieren zu lassen, falls sie Kenntnis von Arbeiten, Reparaturen order irgendwelchen Manipulationen der Kegelbahnen hat.
140) Bei Protest bezüglich einer Unregelmäßigkeit gegenüber den technischen Bestimmungen der Bahn vor einem offiziellen Wettbewerb, wird das Verbandsgericht von der TKN mit einer Untersuchung befasst.
141) Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit während der Trainingsstunde betreffend den Zustand der Bahn und Kugeln, muss der Verein die TKN sofort benachrichtigen, welche so schnell wie möglich den Zustand der Bahn an Ort und Stelle überprüft.
142) Sollte keine sofortige Überprüfung der Bahn möglich sein, muss das Spiel unter Protest ausgeführt werden.
143) Je nach Schwere der Verfehlung kann das Spiel neu angesetzt werden respektive das Verbandsgericht mit einer Untersuchung von der TKN befasst werden.
144) Die hierzu entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Heimmannschaft, welche gegenüber der F.L.Q. verantwortlich für die Bahn zeichnet und werden ihr in Rechnung gestellt.
145) Entsprechend den gültigen Reglementen, muss die Bahn dem Spielpartner zur offiziellen Trainingsstunde, sowie zum offiziellen Wettbewerb in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden.
146) Es ist strengstens untersagt, den normalen Zustand der Bahn durch Manipulation an den Bohlen, der Kegelgrundfläche, den Kegeln und der Kugeln zu beeinflussen.
147) Des Weiteren dürfen weder die Kehlung noch das Niveau der Bahn negativ beeinflusst werden, um die Leistung der gegnerischen Mannschaft in irgendeiner Weise negativ zu beeinflussen.
148) Die Bahn, die Kugeln und der Vierpass dürfen nicht in nassem, feuchten oder klebrigem Zustand sein.
149) Die Kugeln müssen griffig sein und dürfen nach dem Spielen nicht durch nasse „Ringe oder Streifen“ gekennzeichnet sein.
150) Sollte dieses während des offiziellen Trainings oder Wettbewerbs festgestellt werden, kann das Säubern der Kugeln vom Spielführer verlangt werden. Wird die Säuberung nicht vollzogen, ist die TKN sofort zu informieren.
151) Nach dem offiziellen Training dürfen an Bahn und Kugeln keine Veränderungen vorgenommen werden.
B) Kehlung, Niveau und Anstieg der Bahnen
152) Die Kehlung der Bahn und der Kegelstandplatte darf 6 m/m nicht überschreiten.
153) Das Niveau der Bahn sollte eben sein, eine Toleranz von Maximum +- 5 m/m ist erlaubt.
154) Sollte das zugelassene Niveau überschritten werden, muss die Bahn in das zulässige Niveau gebracht werden, widrigenfalls wird diese zu offiziellen Spielen nicht mehr zugelassen.
155) Die Steigung der Bahn darf 100 m/m in der Länge nicht übersteigen.
156) Die freie Seilung muss so groß sein, dass der Kegel 1 ohne großen Widerstand mit seinem Kopfteil jeden Punkt der Abschlussmatte erreichen kann.
C) Pudelbegrenzungslinie
157) Das Anbringen einer Pudelschnur zwischen Bahnbeginn und Anlauffläche ist Pflicht!
158) Die Entfernung Bahn-Pudelstrich (Bahnbeginn), muss zwischen 30-50 cm sein.
159) Die Pudelschnur darf wegen Verletzungsgefahr nicht zu straff gespannt sein.
D) Anlaufbohle
160) Die Anlaufbohle darf absolut nicht glatt sein.
161) Der Spieler darf sich beim Abspielen der Kugel nicht durch andere Spieler oder Zuschauer beengt respektive behindert fühlen.
E) Kegel
162) Bezeichnung der Kegel:
Kegel Nr. 1 = Vorderkegel
Kegel Nr. 2 = linke vordere Dame
Kegel Nr. 3 = rechte vordere Dame
Kegel Nr. 4 = linker Bauer
Kegel Nr. 5 = König
Kegel Nr. 6 = rechter Bauer
Kegel Nr. 7 = linke hintere Dame
Kegel Nr. 8 = rechte hintere Dame
Kegel Nr. 9 = Hinterholz
163) Erlaubt sind die Masse zwischen 95-100 m/m.
164) Abgenutzte, ausgeschlagene und defekte Kegel müssen ersetzt werden.
165) der Kegel Nr. 5 (König) muss anhand einer aufgesetzten Krone gekennzeichnet sein.
166) Im Mittelpunkt der Kegelgrundfläche muss sich eine mit Federdruck angebrachte Zentrierkugel befinden.
167) Die Zentrierkugel muss aus Stahl sein und soweit vorstehen, dass der Kegel nicht auf einer ebenen Fläche stehen bleibt.
168) Während der laufenden Meisterschaft ist es nicht erlaubt, die beim ersten Meisterschaftsspiel vorhandenen Kegel durch solche mit anderen Massen zu ersetzen.
169) Die Kegelstandfläche muss eine quadratische Länge von 1.150 m/m (mit Maximum 1–10 m/m Differenz) haben.
170) Die Mittelpunkte der Kegelgrundfläche müssen sich im Mittelpunkt (Kegel Nr. 5 - König) an den vier Eckpunkten und auf den vier Halbierungspunkten der Seiten eines Quadrates befinden.
F) Kugeln
171) Folgende Masse müssen vorhanden sein:
Je zwei Exemplare von 16 cm - 15 cm - 14 cm.
Je zwei Exemplare von 17 cm können vorhanden sein.
Stellt der Bahnbetreiber respektive der Heimverein eine 18 cm Kugel zur Verfügung, müssen je zwei Kugeln von 17 cm - 16 cm - 15 cm und 14 cm vorhanden sein.
172) Der Verein respektive die Mannschaft(en) müssen vor der laufenden Saison deutlich und sichtbar anzeigen, welche Kugeln sich während eines Meisterschaftsspiels im Kugelfang befinden.
173) Die Kugeln müssen griffig sein und dürfen keine Spuren von Öl oder flüssigem Wachs ausweisen.
174) Falls Bahnen und Kugeln mit Silikon behandelt werden, kann es den Vereinen/Mannschaften verboten werden, solche Bahnen zu bespielen.
N.B. Silikon darf nur zur Behandlung des Vierpasses verwendet werden.
G) Kugelwechsel
175) Der Spieler muss Kugelwechsel vornehmen, d.h. er darf dieselbe Kugel nicht zweimal hintereinander spielen. Er darf diese Kugel nur als 1., 3., 5., usw. benutzen.
176) Ausnahmen
In drei Fällen darf die gleiche Kugel nochmals benutzt werden:
Wenn er mit dieser Kugel alle Neun, respektive 8 mit Kranz, abgeräumt hat;
wenn er mit dieser Kugel das Spiel geräumt hat; und
bei einem Automatendefekt und Umfallen eines Kegel.
H) Defekt an Automaten, respektive Bahn und Kegeln
a) Meisterschafts– Coupe– und Challengespiele
177) Der Defekt kann sogleich behoben werden.
Das Spiel wird weitergeführt wo es regulär aufgehört hat.
178) Wird ein Spiel während mehr als 45 Minuten unterbrochen und dann wieder fortgesetzt, darf jeder Spieler 2 Trainingskugeln spielen.
179) Der Defekt kann nicht sogleich behoben werden. Die Heimmannschaft tritt als erste an.
180) Zu der Partie, die als erste im neu angesetzten Spiel zählt, tritt jedoch die Mannschaft als erste an, die im unterbrochenen Spiel als erste angetreten war.
181) Jede Mannschaft bekommt vor der Neuansetzung fünf Trainingskugeln.
b) Einzelmeisterschaft
182) Der Defekt wird gleich behoben.
Das Spiel beginnt, wo es aufgehört hat.
183) Der Defekt kann nicht sogleich behoben werden.
Die erzielten Resultate bleiben bestehen.
Das Spiel beginnt in der Wiederholung da, wo es regulär aufgehört hat.
Die Trainingskugel können wiederholt werden.
I) Automatische Bahnen
184) Der automatische Kegelsteller ist auf vier Sekunden einzustellen.
185) Die Kontrolle dieser Bestimmung obliegt dem Kapitän der Gastmannschaft vor dem Spiel.
186) Er darf dieses ebenfalls tun, falls während dem Spiel einen Anomalie festgestellt wird.
187) Nachträglich in diesem Sinne vorgebrachte Reklamationen sind hinfällig.
188) Jede getroffene und umgelegte Kegel zählt, auch wenn der automatische Kegelsteller nicht markiert.
189) Auf alle Neun muss der Vorderkegel als erster getroffen werden.
190) Gehen durch Versagen des automatischen Kegelstellers die Kegel hoch, wenn der angetretene Spieler seine Kugel regelrecht abgespielt hat, so darf diese Kugel nochmals gespielt werden. Dasselbe gilt, wenn in diesem Zeitraum Kegel umfallen.
191) Wird ein Einzelkegel und ein anderer Kegel, der keine Verbindung zu diesem Kegel hat, markiert, ohne von der Kugel respektive dem angeschossenen Kegel getroffen zu sein, zählt nur der getroffenen und umgelegte Kegel.
192) Stellen sich beim Aufstellen des Spieles Kegel schief, so kann der angetretene Spieler das nochmalige Aufstellen der Kegel verlangen.
193) Ein Kegel, der durch Einwirken der abgespielten Kugel außerhalb der Spielfläche zu stehen kommt und nicht vom Kegelsteller automatisch und ohne äußere Einwirkung an die richtige Stelle gesetzt wird, gilt als gespielt.
194) Es ist dem Schalttafeloperateur verboten, sich auf die Schalttafel zu stützen.
J) Neutrale Bahnen
195) Neutral ist im Prinzip jede Bahn, die nicht Klubbahn eines Vereins respektive einer Mannschaft ist.
196) Die Vielzahl der Vereine, der häufige Bahnwechsel, der jährliche Fluss des Auf– und Absteigens bringen es mit sich, dass jede Bahn, die nicht Klubbahn ist, als neutrale Bahn angesehen werden muss.
K) Pudelwerfen
197) Der Kapitän des Spielpartners macht den notorischen Pudelwerfer, nachdem er seine Kugel geschoben hat, in sportlicher Manier auf die Unkorrektheit seines Spielens aufmerksam und fordert ihn höflich auf, sich dem Gesetz der sportlichen Fairness zu unterwerfen.
198) Nicht erlaubt ist es, den betroffenen Spieler während dem Abspielen seiner Kugel durch laute Zurufe oder Kommentare zu stören.
199) Das Einwirken des Kapitäns hat in korrekter Manier zu geschehen, wenn die Mannschaft ihren Wurf gespielt hat.
200) Bei Unbelehrbaren und in wirklich krassen Fällen hat der Spielpartner das Recht unter Protest zu spielen und diesem auf dem Spielbogen zu vermerken.
L) Überholen der Bahnen
201) Vom sportlichen Standpunkt aus gesehen, wäre es nicht in Ordnung an der Bahn während der Saison Umänderungen vorzunehmen außer im Falle von unaufschiebbaren Reparaturen.
202) Umänderungen sollten während der Ruhepause (Mai-September) vollzogen werden.
203) Die Vereine sind verpflichtet jede Umänderung respektive Überholen der Heimbahn der TKN unverzüglich schriftlich mitzuteilen
M) Bahnkontrolle
204) Eine Bahnkontrolle, bei neuer Bahn oder aufgrund eines berechtigten Protestes, kann nur von der zuständigen Kommission in Auftrag gegeben werden.
205) Der Bahnbesitzer und die auf dieser Bahn eingeschriebenen Mannschaften werden von der zuständigen Kommission angeschrieben (der Bahnbesitzer per Einschreiben), zwecks Vereinbarung eines Kontrolltermins.
206) Die Bahnkontrolleure verfassen einen schriftlichen Bericht der Bahnkontrolle und leiten diesen an die zuständige Kommission weiter.
207) Die zuständige Kommission stellt dem Bahnbesitzer (per Einschreiben) und den betroffenen Mannschaften das Resultat der Kontrolle schriftlich mit, mit genauer Angabe der auszuführenden Änderungen sowie dem Termin bis zu welchem die Änderungen zu erfolgen haben.
208) Der Bahnbesitzer kann, aus berechtigten Gründen, bei der zuständigen Kommission eine Verlängerung des Umänderungstermins beantragen.
209) Der Bahnbesitzer, nachdem die erwünschten Änderungen vollzogen sind, teilt der F.L.Q dies schriftlich mit unter Angabe eines Termins zur finalen Kontrolle der Bahn.
210) Erhält die F.L.Q keine schriftliche Mitteilung bezüglich der erwünschten Änderungen an der Bahn innerhalb des erwünschten Termins, ist die erste Bahnkontrolle maßgebend.
211) Entspricht die kontrollierte Bahn nicht den Bahnregeln der F.L.Q, wird sie für alle F.L.Q-Spiele verworfen.
212) Allen Bahnbesitzern, deren Bahnen den Regeln der F.L.Q entsprechen, wird ein diesbezügliches Zertifikat ausgestellt, welches seine Gültigkeit bis zur nächsten Bahnkontrolle behält.
KAPITEL XIV.
BEGINN DER SPIELE
A) Meisterschaft und Coupespiele
213) Diese Spiele beginnen um 20.00 Uhr.
B. Einzelmeisterschaften und Challengespiele
214) Diese Spiele werden gewöhnlich nachmittags ausgetragen und beginnen um 15.30 Uhr. Ist eine andere Uhrzeit vorgesehen, so wird dies ausdrücklich angesagt.
KAPITEL XV.
SPIELBOGEN
A. Wer führt den Spielbogen?
215) Bei Meisterschaftsspielen und Coupespielen führt die Heimmannschaft den Spielbogen.
216) In allen übrigen Fällen wird der Spielbogen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, von der erstgenannten Mannschaft geführt.
B. Wie wird der Spielbogen geführt
217) Wegen der großen Zahl der Mannschaften, der alljährlich zahllosen Änderungen (Lokalwechsel, Namensänderung usw.) muss der Spielbogen unbedingt genau, sauber und vollständig geführt werden.
218) Abkürzungen auf dem Spielbogen sind so vorzunehmen, dass sie weder zu Irrtümern noch zu Zweideutigkeiten Anlass geben können.
219) Vor Beginn des Spieles sind nur die 5 Spieler zu notieren, die zur 1. Partie eingesetzt werden. Die Ersatzspieler werden erst notiert, wenn sie eingewechselt werden.
220) Allen notierten Spielern wird, ein Spiel in Anrechnung gebracht.
221) Die Partien sind fortlaufend zu notieren. Beispiel: 1 - 0 / 2 - 0 / 2 - 1 usw..
222) Beide Vereine tragen die Verantwortung für die korrekte Ausführung des Spielbogens.
223) Eventuelle Beanstandungen resp. Reklamationen müssen mit der genauen Zeitangabe versehen auf der Vorderseite des Spielbogens kurz angedeutet werden.
224) Erfolgt ein Protest, so hat ein ausführliches Schreiben in der festgesetzten Frist an das Verbandsgericht zu folgen.
225) Das Original des Spielbogens ist innerhalb 5 Wochentagen (Poststempel maßgebend) an die TKN zu senden.
226) Die 1. Kopie muss der Gastmannschaft ausgehändigt werden.
227) Unbenutzbar gewordenen Spielbogen sind der TKN zuzustellen.
228) Auf den Spielbögen müssen die Vereinsnummer sowie die Lizenznummern der Spieler eingetragen werden.
229) Unbedingt ist jede mit Erlaubnis der TKN vorgenommene Spielverlegung mit dem Namen des Föderationsmitgliedes, das kontaktiert wurde, auf dem Spielbogen zu notieren.
230) Bei Finalen von Coupe– respektive Challengespielen, müssen die Namen aller Reservespieler eingetragen werden.
KAPITEL XVI.
ZUSAMMENSETZUNG EINER MANNSCHAFT
A. Herrenmannschaften
231) Eine Herrenmannschaft muss aus mindestens 6 Spielern bestehen. Bei Meisterschafts- und Coupespielen werden 5 Spieler eingesetzt.
232) Um Forfait zu vermeiden kann die Mannschaft auch mit 4 Spielern beginnen, beenden oder ganz durchspielen.
233) Der 5. Spieler kann sofort bei Ankunft eingesetzt werden, auch während der Partie (ohne Trainingskugeln).
234) Eine Mannschaft, welche an 2 Meisterschaftsspiele pro Saison mit 4 Spielern antritt (2x8 Partien) wird aus der Meisterschaft ausgeschlossen und als Letzte des respektiven Bezirks klassiert.
B. Damenmannschaften
235) Eine Damenmannschaft muss aus mindestens 6 Spielerinnen bestehen.
236) Um Forfait zu vermeiden kann die Mannschaft auch mit 4 Spielerinnen beginnen, beenden oder ganz durchspielen.
237) Die 5.Spielerin kann sofort bei Ankunft eingesetzt werden, auch während der Partie ( ohne Trainingskugeln)
238) Eine Mannschaft, welche an 2 Meisterschaftsspiele pro Saison mit 4 Spielern antritt (2x8 Partien) wird aus der Meisterschaft ausgeschlossen und als Letzte des respektiven Bezirks klassiert.
239) Eine gemischte Mannschaft besteht aus 6 Damen und Herren. Bei Meisterschafts- und Coupespielen werden 3 Herren und zwei Damen eingesetzt.
240) Während eines offiziellen Spieles dürfen nur 2 Damen gleichzeitig zum Einsatz kommen (spielen). Es können jedoch bis max. 2 Damen ausgewechselt werden.
241) Eine gemischte Mannschaft wird als Herrenmannschaft geführt.
242) Damen einer gemischten Mannschaft sind nur zur Teilnahme an den Einzelmeisterschaften der Damensektion berechtigt (siehe Ausschreibung).
D) Nichtspielerlizenzen werden nicht berücksichtigt.
KAPITEL XVII.
EINE MANNSCHAFT RESP. EIN(E) SPIELER(IN) KANN
ZUM FESTGESETZTEN TERMIN NICHT ANTRETEN
A. Meisterschaft
243) Kann eine Mannschaft unvorgesehener Umstände wegen nicht antreten, so sind unverzüglich telefonisch der Bahnbetreiber, der Spielpartner und die TKN in Kenntnis zu setzen.
244) Nur im Einverständnis des Spielpartners ist innerhalb von 3 Wochentagen die Neuansetzung des Spieles mit dem Spielpartner zu regeln (schriftliche Meldung an die TKN ist Pflicht).
B. Coupe– und Challengespiele
245) Was die Benachrichtigung anbelangt, ist dieselbe Prozedur wie unter Artikel 243 einzuhalten.
246) Weiterhin gilt die nicht antretende Mannschaft als ausgeschieden ohne Recht auf Zurückerstattung der Teilnahmegebühr.
C. Einzelmeisterschaften
247) Kann ein Spieler(in) bei einer Ausscheidung nicht antreten, so ist die TKN vor Beginn der Runde zu kontaktieren.
248) Unbegründetes Nichtantreten im Finale wird dem Verbandsgericht gemeldet und wird aufgrund der Strafenskala geahndet.
XVIII.
WERTUNG DER SPIELE
249) Beim Spielen auf die vollen Neun muss der Vorderkegel als erster getroffen werden.
250) Beim Spielen auf die Damen, bei Coupe- und Challengespielen sowie bei Einzelmeisterschaften, genügt es, wenn eine vordere Dame getroffen wird.
251) Damenwechsel ist bei einem Fehlwurf nicht erfordert.
A. Meisterschaftsspiele
252) Jede gewonnene Partie wird mit einem Punkt gewertet, jede Remispartie mit einem halben Punkt.
253) Bei einem Nichtantreten erhält die Forfait - erklärende Mannschaft 0 Punkte, der Gegner 8 Punkte.
254) Bei zweimaligem Forfait wird die betreffende Mannschaft aus der Meisterschaft ausgeschlossen und als Letzte des respektiven Bezirks klassiert.
B. Coupespiele
255) Gewonnen hat die Mannschaft mit dem höchsten Total der Kegel.
256) Bei Gleichstand zählen in der Reihenfolge:
a) die Partien
b) das Total der 2 individuellen Partien
c) die individuelle Damenpartie.
C. Einzelmeisterschaften
257) Gewonnen hat der Spieler mit der höchsten Zahl an abgeräumten Kegeln.
258) Bei Gleichstand zählt das Resultat des Abräumens der Damenpartien.
259) Wenn nochmals Gleichstand, gibt es zwei Medaillen.
D. Bei Challengespielen wird dasselbe Reglement wie bei den Coupespielen angewandt.
XIX.
VERLEGEN EINES SPIELES
260) Die festgelegten Spieltermine sind bindend.
261) Terminverlegungen dürfen vorgenommen werden:
262) Wenn eine Mannschaft bei der Festsetzung der Termine durch irgendeinen Umstand nicht anwesend war. In diesem Falle können vom Spielpartner festgelegte Termine verlegt werden.
263) Eine eventuelle Änderung hat im Einverständnis mit dem betreffenden Spielpartner innerhalb von 7 Wochentagen zu geschehen und ist der TKN sofort zu melden.
264) Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die TKN.
265) Ein Spiel darf ebenfalls verlegt werden wenn:
a) gute Gründe vorliegen,
b) der Spielpartner einverstanden ist.
266) Die Spiele können jedoch nur innerhalb eines jeweiligen Monats verlegt werden (Ausnahmsweise bis zum fünften Tag des nächsten Monats) und die Reihenfolge der Spielrunden muss eingehalten werden.
267) Die TKN ist in diesen Fällen wenigstens 8 Tage vor dem ursprünglich festgesetzten Termin zu benachrichtigen.
268) Im Falle eines „cas de force majeure“ muss die in Frage kommende Mannschaft unverzüglich den Spielpartner, den Bahnbetreiber und die TKN telefonisch in Kenntnis setzen.
269) Die nicht angetretene Mannschaft muss den Spielpartner innerhalb von 3 Tagen zwecks Festlegens des neuen Termins kontaktieren.
270) Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die TKN, die eine neutrale Bahn bestimmen kann.
271) Das auf diese Weise ausgefallene Spiel muss innerhalb von 8 Tagen ausgetragen werden.
272) Stehen durch Krankheitsfälle der Mannschaft nicht genügend Spieler resp. Spielerinnen zur Verfügung kann ein Spiel verlegt werden.
273) Dieser Verlegung kann aber nur stattgegeben werden, wenn der TKN Krankmeldungen der betreffenden Spieler innerhalb von 3 Tagen vorgelegt werden.
274) Handelt es sich um eines der 3 letzten Spiele der Meisterschaft, so legt die TKN den Termin fest.
275) Ein Spieltermin darf verlegt werden wegen Defekt am Automaten.
276) Ist der Defekt vorher bekannt, so sind die TKN. und der Spielpartner rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ein neuer Termin ist innerhalb von 3 Tagen festzulegen.
277) Stellt sich der Defekt während des Spiels ein und kann nicht in kürzester Zeit behoben werden, so wird das Spiel nach den für solche Fälle geltenden Regeln neu angesetzt.
278) Die Verlegung eines Spieles kommt nicht in Frage, wenn ein Spieler unabkömmlich ist, solange die betreffende Mannschaft über ausreichend Spieler verfügt.
279) Kein Spieltermin darf ohne vorheriges Einverständnis der TKN verlegt werden. Die Verlegung eines Spieltermins muss unbedingt auf dem Spielbogen vermerkt werden.
KAPITEL XX.
LIZENZEN
A. Wer kann eine Lizenz beantragen?
280) Im Prinzip kann jeder Kegelspieler, gleich welcher Nationalität durch einen Verein eine Lizenz bei der F.L.Q. beantragen.
281) Die Lizenz erlaubt dem Spieler mit seinem Verein zu allen von der F.L.Q. organisierten Spielen anzutreten.
B. Alter des Antragstellers
282) Das Mindestalter ist auf 16 Jahre festgesetzt (Stichtag 30. September).
283) Ausnahmsweise wird durch Beschluss des Verwaltungsrates und mit schriftlicher Genehmigung des Erziehungsberechtigten einem Spieler unter 16 Jahren eine Lizenz ausgestellt. Sie kann jedoch jederzeit, wenn Gründe es verlangen, annulliert werden.
C. Wie wird eine Lizenz beantragt?
Einzusenden sind:
284) Ein rezentes Passfoto mit der genauen Angabe der Personalien, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Nationalität (Unbedingt Formular der F.L.Q benutzen).
285) Anzugeben ist ferner die etwaige frühere Zugehörigkeit zu einem Verein. Wenn diese Lizenz vorliegt, kann sie auf den neuen Verein überschrieben werden.
286) Eine Lizenz wird im Prinzip, wenn sie durch die Post angefragt wird, innerhalb von 8 Kalendertagen ausgehändigt.
287) Wird eine Lizenz umgehend benötigt, so ist mit dem Sekretariat der F.L.Q. telefonisch Kontakt aufzunehmen, um eine beschleunigte Auslieferung zu besprechen.
288) Kein Spieler darf an einem offiziellen Spiel teilnehmen, ohne im Besitz einer gültigen Lizenz der F.L.Q. zu sein.
289) Listing der Mannschaft ist unbedingt erfordert bei Ausstellung einer Lizenz
D. Einsenden der Lizenz bei Abmeldung
290) Tritt ein Spieler aus seinem Verein aus (schriftliche Abmeldung mit Kopie an die F.L.Q.), so ist die Lizenz innerhalb von 8 Tagen mit den sich aufdrängenden Erklärungen an den Verantwortlichen für die Lizenzen einzusenden. Zuwiderhandlungen sind strafbar.
291) Hat ein austretender resp. ausgeschlossener Spieler Verpflichtungen seinem Verein gegenüber, so muss der Verein eine erklärende Notiz beifügen beinhaltend die respektiven Artikel der Vereinsstatuten aufgrund welcher eine Verfehlung vorliegt, damit der Fall durch das Verbandsgericht untersucht werden kann.
292) Tritt ein Verein resp. eine Mannschaft aus der F.L.Q. aus, so sind die Lizenzen unverzüglich mit dem in Frage kommenden Vermerk "Abmeldung" einzusenden.
293) Einem austretenden Spieler darf die Lizenz in keinem Fall ausgehändigt werden.
294) Listing der Mannschaft ist unbedingt erfordert bei Abmeldung einer Lizenz.
E. Lizenzgebühren
295) Die Lizenzgebühren müssen bis spätesten 31. Dezember, nach Erhalt der Rechnung, auf das angegebene Konto eingezahlt werden, ansonsten die Mannschaft mit einer Geldstrafe laut Strafenskala belegt wird.
F. Gültigkeit für die neue Saison
296) Das Einsenden der Lizenzen zwecks Gültigkeit für die neue Saison ist nicht mehr erfordert.
297) Die Verlängerung der Gültigkeit einer Lizenz wird durch die Unterschrift des Spielers auf dem von der F.L.Q. versandten Formular an die Vereine bekräftigt.
298) Meldet ein Verein mehrere Mannschaften an, so ist die separate Liste dieser Mannschaften beizufügen.
G. Gültigkeit der Lizenzen
299) Es ist strengstens untersagt, an den Lizenzen am Listing Änderungen durch Radierungen resp. Eintragungen vorzunehmen.
300) Lizenzen und Listing sind in sauberem Zustand zu präsentieren.
KAPITEL XXI.
LOKALWECHSEL
301) Lokalwechsel sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
302) Jedoch sollen sie während der Saison soll nur im Notfall erfolgen und bei der TKN schriftlich im Voraus angefragt werden.
303) Der Verein resp. die Mannschaft, die den Lokalwechsel vornimmt, muss die F.L.Q. schriftlich von der neuen Situation in Kenntnis setzen.
Es können sich folgende Fälle stellen:
304) Der ganze Verein nimmt Lokalwechsel vor.
305) Im Prinzip ist ein Lokalwechsel während der Dauer einer Spielsaison nicht gestattet.
306) Da jedoch Umstände eintreten können, die einen Lokalwechsel rechtfertigen, entscheidet die TKN.
307) Die TKN unterrichtet die betroffenen Vereine vom Lokalwechsel.
308) Ein Teil des Vereins kann nur nach Ablauf der Meisterschaft einen Lokalwechsel vornehmen.
309) Bei eigenmächtigem Lokalwechsel eines Vereins, der keine Genehmigung der TKN besitzt, wird dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft genommen.
310) Jeder Lokalwechsel wird von der TKN untersucht.
KAPITEL XXII.
VEREINSWECHSEL - TRANSFERZEIT
In Sachen Vereinswechsel während der Spielsaison gelten folgende Regeln:
311) Transferzeit ist vom 1. Mai bis 20. Juli mittels vorgesehenem Formular vorzunehmen.
312) Dieses Formular ist per Einschreiben (Lettre recommandée) an die TKN zu richten oder ist persönlich im Verbandsbüro der F.L.Q. abzugeben.
313) Ab 20. Juli ist unter keinen Umständen ein Vereinswechsel mehr möglich.
A.-B.-C.-D. Lizenzen.
314) Ab 20. Juli ist kein Transfer mehr möglich innerhalb der Vereinsmannschaften (A.B.C.D).
315) Im begründeten Ausnahmefällen kann schriftlich bei der TKN eine Änderung beantragt werden.
316) Die TKN entscheidet, ob der Änderungsantrag berechtigt ist.
317) Ein Verein, welcher sich bei der F.L.Q. abmeldet, darf in der folgenden Saison mit der geschlossenen abgemeldeten Mannschaft nicht in der untersten Division antreten (ausnahmsweise 2 Spieler).
318) In einem neu gegründeten Verein oder einer neu angemeldeten Mannschaft dürfen lediglich 2 Spieler(innen) eine Aktivenlizenz beantragen welche in der abgelaufenen Saison in einer der drei oberen Spielklassen auf einem Mannschaftslisting eingeschrieben waren..
319) Hat sich ein Spieler bei seinem alten Verein bis zum 20.7. abgemeldet, ist jedoch keinem neuen Verein beigetreten, kann er frühestens zu Beginn der Rückrunde zu einem neuen Verein wechseln.
320) Spieler, deren Lizenz vor Beginn der Rückrunde der Meisterschaft abgemeldet wurde, fallen für die kommende Saison auch unter die Transferbestimmungen.
KAPITEL XXIII.
ANMELDUNG - ABMELDUNG
A. Anmeldung eines Vereines resp. einer Mannschaft
321) Die Anmeldung eines Vereins resp. einer Mannschaft kann das ganze Jahr über erfolgen, doch werden die Lizenzen erst vor Beginn der neuen Saison ausgestellt und es besteht Spielberechtigung erst ab der neuen Klubmeisterschaftssaison.
322) Die Anmeldungen müssen eine Woche vor dem Kongress erfolgen. Später einlaufende Meldungen werden nicht mehr berücksichtigt.
323) Die Anmeldung hat auf dem von der F.L.Q. ausgehändigten Formular zu geschehen und ist, genau und vollständig ausgefüllt, umgehend an das Generalsekretariat einzusenden.
324) Nach der jährlichen Generalversammlung, in der die offizielle Aufnahme der neuen Mitglieder erfolgt, werden sie durch Zirkular genau Aufklärung in Bezug auf die vor Meisterschaftsbeginn anfallenden Formalitäten erhalten.
B. Anmeldung eines Spielers
325) Wie die Anmeldung eines neuen Spielers bei einem Verein zu erfolgen hat, ist, was die Formalitäten anbetrifft, dem Verein zu überlassen. Vorhandene Statuten müssen dem Spieler zugestellt werden.
C. Abmeldung eines Vereines resp. einer Mannschaft
326) Die Abmeldung hat schriftlich zu geschehen und ist mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs zu versehen.
327) Die Lizenzen der Spieler sind innerhalb von 8 Tagen an das Sekretariat der F.L.Q einzusenden.
328) Ein Spieler, dessen Verein sich aufgelöst hat, der Spieler jedoch bei der Einzelmeisterschaft eingeschrieben war, darf sich an der Meisterschaft beteiligen.
329) Ein Spieler, dessen Verein sich vor Anmeldeschluss der Einzelmeisterschaft aufgelöst hat, kann sich zur Teilnahme an der Einzelmeisterschaft persönlich eintragen.
330) Die Lizenz dieses Spielers wird vom Delegierten der TKN verwaltet, welcher für die jeweilige Meisterschaftsrunde respektive das Finale verantwortlich ist.
331) Die Föderationsschulden sind zu begleichen, andernfalls sind Spieler, die einem anderen Verein beitreten möchten, gesperrt. Diese Sperre wird aufgehoben wenn ein Spieler seinen Anteil an der Schuld bezahlt hat.
D. Abmeldung eines Spielers
Bei der F.L.Q.:
332) Hat sich ein Spieler bei seinem Verein abgemeldet, so ist seine Lizenz innerhalb von 8 Tagen mit den sich aufdrängenden Erläuterungen betr. einer eventuellen Sperre usw. an das Sekretariat der F.L.Q. einzusenden.
333) In keinem Falle darf die Lizenz dem betreffenden Mitglied ausgehändigt werden.
334) Hat das austretende Mitglied gegenüber seinem Verein Verpflichtungen, so ist dies anzugeben.
Bei einem Verein:
335) Wie die Abmeldung bei einem Verein zu geschehen hat, entscheidet dieser.
336) Der Spieler ist gehalten, den in den Vereinsstatuten aufgestellten Verpflichtungen nachzukommen.
337) Im Falle von Unklarheiten betreffend die Vereinsstatuten entscheidet das FLQ Schiedsgericht.
KAPITEL XXIV.
AUSLÄNDISCHE VEREINE
(VEREINSSITZ IM AUSLAND)
338) Aus den Grenzgebieten Luxemburgs werden ausnahmsweise verschiedene Vereine in die F.L.Q. aufgenommen.
Aufnahmebedingungen:
339) Der Vereinssitz muss in der Grenznähe Luxemburgs liegen.
340) Der Verein muss die Statuten und Reglemente der F.L.Q. respektieren.
341) Der Verein und die Spieler dürfen nur einer Föderation angeschlossen sein.
342) Reklamationen wegen erwiesener grober Unsportlichkeit können zu jeder Zeit mit Lizenzentzug geahndet werden.
343) Die Aufnahme von Vereinen begutachtet der Verwaltungsrat, die ordentliche Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme.
Rechte und Pflichten:
344) Die Vereine unterliegen den Statuten und Reglementen der F.L.Q.
345) Eine ausländische Mannschaft kann wohl Bezirksmeister einer Division, jedoch nicht Landesmeister (Herren und Damen) werden.
346) Ein, bei einer ausländischen Mannschaft (Vereinssitz im Ausland) lizenzierter Spieler ausländischer Nationalität, mit Wohnsitz im Ausland, kann wohl an den Einzelmeisterschaften der verschiedenen Wettbewerbe teilnehmen, doch kann er nicht Meister irgendeiner Klasse werden.
347) Im gegebenen Falle wird ihm ein Diplom als Erster des in Frage kommenden Wettbewerbs ausgestellt.
348) Die Silber- resp. die Bronzemedaille steht ihm jedoch zu.
KAPITEL XXV.
AUSZEICHNUNGEN - DIPLOME
MEDAILLEN - POKALE
A. Diplome
Klubmeisterschaften
349) Recht auf ein Diplom haben nach dem jeweiligen Meisterschaftsschluss:
a) Der Landesmeister und Vizelandesmeister (Damen, Herren).
b) Die Bezirksmeister der verschiedenen Divisionen.
c) Falls eine Division nur 1 Bezirk hat (Damen), so erhält der Vizemeister
ebenfalls ein Diplom.
Coupe de Luxembourg
350) Ein Diplom erhalten die Coupesieger und die Finalisten der verschiedenen Wettbewerbe:
a) Coupe de Luxembourg (Damen, Herren)
b) Coupe F.L.Q. (Damen, Herren)
B. Medaillen
Einzelmeisterschaften
351) Die 3 erstklassierten Teilnehmer eines jeden Wettbewerbes erhalten eine Gold-, Silber- resp. Bronzemedaille.
352) Wenn der erstklassierte Teilnehmer die in Frage kommenden Bedingungen nicht erfüllt, so erhält er (sie) ein Diplom als Föderationsmeister resp. Erster des Wettbewerbes.
353) In Ausnahmesituationen entscheidet der TKN,
solche Fälle sind:
geringe Teilnehmerzahl, ex aequo – Fälle, die nicht in die aufgestellten Kriterien fallen.
C. Pokale
Coupe de Luxembourg – Coupe F.L.Q.
354) Die Sieger eines jeden Wettbewerbs erhält den Hauptpokal.
355) Jedem Finalisten der verschiedenen Wettbewerbe steht ein Pokal zu.
KAPITEL XXVI.
PFLICHTEN DER VEREINSSEKRETÄRE
356) Der Kontakt zwischen der F.L.Q. und den Vereinen wird durch die Vereinssekretäre hergestellt.
357) Um den möglichst reibungslosen Ablauf aller von der F.L.Q. organisierten Wettbewerbs zu garantieren, muss der Sekretär allen anfallenden Verpflichtungen möglichst sorgfältig und pünktlich nachkommen.
Folgendes wäre zu beachten:
358) In erster Linie ist der Sekretär gehalten, Spielreglemente und Föderationsstatuten eingehend zu studieren.
359) Alle anderen, von der F.L.Q. angeforderten Meldungen sind in der jeweils festgelegten Frist an die in Frage kommende Instanz durchzugeben.
360) Tritt ein Mitglied aus oder nimmt es Vereinswechsel vor, so ist die Lizenz mit den eventuell sich aufdrängenden Erklärungen sofort an den Verantwortlichen für die Lizenzen einzusenden.
361) Geht das Vereinsekretariat in andere Hände über, so muss der neue Sekretär sofort die in Frage kommende Berichtigung an das Generalsekretariat durchgeben.
362) Ist der Vereinssekretär längere Zeit abwesend, so ist das Generalsekretariat über die Dauer der Abwesenheit in Kenntnis zu setzen und die Adresse des Stellvertreters anzugeben.
363) Wenn der Sekretär nicht über einen Telefonanschluß verfügt, so ist unbedingt eine Telefonnummer anzugeben, unter der mit ihm Kontakt aufgenommen werden kann.
364) Im Prinzip sind alle Änderungen innerhalb eines Vereines, die für die ordnungsgemäße Führung der Föderationsgeschäfte Bedeutung haben (Lokalwechsel, Bahnwechsel, neuer Bahnbetreiber, neuer Sekretär oder Kassierer u.s.w.), sofort an das Generalsekretariat zu melden.
KAPITEL XXVII.
PROTESTE - BERUFUNGEN
Proteste – Urteile - Berufung
Protest kann erhoben werden:
365) gegen das Resultat und den Spielverlauf
366) wegen Unsportlichkeit, vor dem Spiel und nach Unterschrift des Spielbogens
367) Beschaffenheit der Spielbahn und der Kugeln.
368) Proteste und Meldungen müssen auf dem Spielbogen auf der Vorderseite vor vermerkt werden.
369) Ein erklärender Bericht muss innerhalb von 8 Tagen (Poststempel ist maßgebend) nach dem Vorfall durch Einschreibebrief an folgende Adresse gesendet werden:
TRIBUNAL FEDERAL boîte postale 1422 L-1014 Luxembourg.
370) Die von der Generalversammlung festgelegte Protestgebühr ist auf eines der Geschäftskonten der F.L.Q. zu überweisen.
371) Proteste und Reklamationen die dieser Form nicht entsprechen werden abgelehnt.
372) Bei Nichtannahme eines Protestes verfällt die Protestgebühr der Verbandskasse.
373) Die Verbandsinstanzen sind von Protestgebühren entbunden.
374) Proteste und Reklamationen können schriftlich vor dem Verhandlungstermin zurückgezogen werden.
375) Die Berichte über Zeugenverhöre, Verhandlungen des V.G. sowie die Abstimmungen sind geheim.
376) Das Urteil wird den in Frage kommenden Parteien innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung des diesbezüglichen Protestes per Einschreibebrief zugestellt.
377) Bei sofortigem Inkrafttreten des Urteils werden die in Frage kommenden Vereine oder Spieler innerhalb von 48 Stunden nach dem Urteilsspruch durch Einschreibebrief in Kenntnis gesetzt.
378) Gegen ein Urteil kann Berufung eingelegt werden. Diese ist innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Urteilspruches, durch Einschreibebrief an den Berufungsrat einzureichen.
379) Eine erneute, von der Generalversammlung festgelegte Gebühr, ist auf eines der Geschäftskonten der F.L.Q. zu überweisen.
380) Wird die Berufung positiv entschieden, so wird die Gebühr zurückerstattet.
381) Weitere Einzelheiten über Verbandsgericht und Berufungsrat betreffend ihre Funktionen sind in dem Kapitel " Rechtsordnung des Verbandsgerichtes und des Berufungsrates der F.L.Q.“ zu entnehmen.
KAPITEL XXVIII.
BEITRÄGE - GEBÜHREN – ORDNUNGSSTRAFEN
Wann sind sie zu zahlen?
382) Die alljährlich fälligen Beiträge, Gebühren sowie die verhängten Ordnungsstrafen sind erst einzuzahlen, wenn eine Rechnung seitens der in Frage kommenden Instanz vorliegt.
383) Der angegebene Zahlungstermin ist einzuhalten.
Wie sind die Einzahlungen zu tätigen?
384) Sie sind unbedingt auf das Konto zu überweisen, das auf der Rechnung angegeben ist.
385) Bei der Einzahlung sind unbedingt anzugeben:
A) Die genaue Adresse des Vereins (Klubname, Klubnummer, Ortschaft usw.).
B) Der exakte Gegenstand der betreffenden Zahlung.
386) Einwände eine Rechnung betreffend sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Note an den Kassierer zu richten.
387) Beiträge und Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstattet bei Austritt, Ausschluss resp. bei Nichtantreten zu einem Wettbewerb, zu der eine Anmeldung vorlag.
KAPITEL XXIX.
KLUBNAME
388) Der Klubname eines Vereins darf keinen diskriminierenden Klang haben.
389) Bei diskriminierendem Klubnamen kann die F.L.Q eine Änderung verlangen.
390) Während der Saison ist keine Änderung des Klubnamens möglich.
391) Vor Beginn einer neuen Saison darf ein Verein den Klubnamen ändern.
392) Der Änderungsantrag ist schriftlich bei der F.L.Q. einzureichen.
KAPITEL XXX.
EINSETZEN VON SPIELERN IN EINER
HÖHER KLASSIERTEN MANNSCHAFT
393) Ein Verein mit mehreren Mannschaften (A, B, C, D) dürfen nur 2 Spieler einer niedriger klassierten Mannschaft in einer höheren eingestuften eingesetzt werden.
Möglichkeiten:
394) In jeder höher klassierten Mannschaft dürfen maximal 2 Spieler einer tiefer klassierten Mannschaft eingesetzt werden.
395) Diese Spieler müssen vor dem 1. Oktober dem Sekretariat der F.L.Q. schriftlich gemeldet werden.
396) Nach diesem Datum ist keine Meldung mehr möglich.
397) Die gemeldeten Spieler werden im offiziellen Organ der F.L.Q. veröffentlicht.
398) Diese Spieler können während der Saison ausgetauscht werden.
399) Eine Damenmannschaft, die denselben Namen trägt und im selben Lokal spielt, kann 2 Damen als Ersatz für die Herrenmannschaft melden, unter der Bedingung, dass letztere keine B- resp. C-Mannschaft hat.
400) Diese Damen dürfen jedoch nach den Reglementen der F.L.Q. nur zu soviel Spielen in der Meisterschaft antreten, als sie in ihrer Division zu spielen berechtigt sind.
401) Fällt einer dieser gemeldeten Spieler/innen während der Saison aus irgendeinem Grund aus, so darf er/sie ersetzt werden. Es besteht Meldepflicht.
402) Jeder der gemeldeten Spieler darf jedoch nur so viele Meisterschaftsspiele austragen, als er in seinem Stammbezirk zu spielen berechtigt ist.
403) Wenn 2 resp. mehrere Mannschaften (A.B.C.D.) eines Vereins in derselben Division antreten, so darf innerhalb dieser Mannschaften kein Spielerwechsel vorgenommen werden.
404) Hat dieser Verein jedoch eine noch tiefer klassierte Mannschaft, so darf man aus dieser Mannschaft je 2 Mann als Ersatz in die höher klassierte Mannschaft melden. (B/A - C/B - D/C, resp. A/B - B/C - C/D Spieler (in)).
405) Bei allen Coupespielen können auch Spieler aus einer B oder C Mannschaft eingesetzt werden, aber nur wenn diese nicht selbst an einer Coupe teilnehmen.
406) Bedingung ist auch, dass die B, C Spieler niedriger eingestuft sind.
KAPITEL XXXI.
SPIELMODUS
(ZAHL UND ZUSAMMENSETZUNG DER PARTIES)
A) Meisterschaft
407) In einem normalen Meisterschaftsspiel werden 8 Partien ausgetragen. In der Reihenfolge:
3 normale Mannschaftspartien
1 individuelle Partie mit 6 Kugeln auf alle Neun räumen
3 normale Mannschaftspartien
1 individuelle Partie mit 6 Kugeln auf alle Neun räumen
408) Wird ein unterbrochenes Spiel neu angesetzt, so wird es vollständig ausgetragen, es zählen jedoch nur die Partien, die noch zu spielen waren.
409) Wird der Kranz (8 ohne König) gespielt, werden 8 Kegel notiert, der Spieler erhält eine neue Kugel ins Volle.
410) Spielt der gleiche Spieler mit seiner zweiten Kugel nochmals den Kranz, werden erneut 8 Kegel notiert, der darauf folgende Spieler hat Recht auf zwei Kugeln ins Volle.
411) Wird der falsche 7er (König und Bauer stehen) erspielt und der Spieler spielt den Bauer, werden 8 Kegel notiert, der darauf folgende Spieler hat Recht auf zwei Kugeln ins Volle.
B) Coupespiele
412) Es treten 2 Mannschaften an (8 Partien)
1. 3 normale Mannschaftspartien
4. individuelle Partie mit 6 Kugeln auf alle Neun räumen
5. normale Mannschaftspartie
6. Mannschaftspartie auf die Damen (1 vordere Dame treffen genügt)
7. normale Mannschaftspartie
8. individuelle Partie mit 6 Kugeln auf die Damen räumen. (1 vordere Dame treffen genügt)
413) Bei den Partien auf abräumen gelten die gleichen Bedingungen wie in Artikel 409-411 aufgezählt.
KAPITEL XXXII.
PRIVATE ORGANISATIONEN EINES
DER F.L.Q. ANGESCHLOSSENEN VEREINS
414) Sind diese Veranstaltungen mit einem Kegelwettbewerb verbunden, so sind sie zumindest 4 Wochen vor dem Austragungsdatum der F.L.Q. zu melden.
415) Folgende Angaben sind zu vermitteln:
1. Ort und Datum der Austragung
2. Namen der Teilnehmer
3. eventuell zur Verfügung stehende Preise
4. Spielreglemente.
416) Das Endklassement ist der F.L.Q. innerhalb 14 Tagen zuzustellen.
417) Der Verwaltungsrat kann bei motivierten Initiativen eines Vereins, eine finanzielle Hilfe zugestehen, nach Vorlage eines motivierten Konzeptes mit Finanzplan, welcher dem Verwaltungsrat schriftlich zugestellt werden muss. (siehe Artikel 412-413)
KAPITEL XXXIII.
FUSION
418) Wenn zwei Vereine, die in einer Division mit einem Bezirk eine Fusion beantragen, darf nur eine Mannschaft das erste Saisonjahr in derjenigen Division bleiben, die andere Mannschaft muss eine Division tiefer spielen.
419) Ab der 2. Spielsaison gilt wieder normales Auf- und Absteigen
KAPITEL XXXIV.
BAHNMIETE
A) Meisterschaftsspiele
420) Die Bahnmiete geht zu Lasten der Heimmannschaft.
421) Diese kommt auch für die Bahnmiete des einstündigen Trainings der Gastmannschaft vor dem Spiel auf.
B) Coupe- und Challenge
422) Bei neutralen Bahnen Mannschaften kommen solidarisch für die Bahnmiete auf.
423) Die Zweitgenannte Mannschaft führt die Bahnmiete an den Bahnbesitzer ab.
424) Bei Heimvorteil kommt die Heimmannschaft für die Bahnmiete auf.
C) Einzelmeisterschaften
425) Die Bahnmiete des Trainings der einzelnen Teilnehmer geht zu deren Lasten.
426) Für die Bahnmiete der Ausscheidungen und des Endspiels kommt die F.L.Q. auf.
427) Die Bahnmiete ist auch geschuldet, wenn eine Mannschaft zu einem von ihr reservierten Training ohne vorherige rechzeitige Abmeldung nicht antritt.
Kapitel XXXV
RECHTSORDNUNG DES VERBANDSGERICHTES
Benennung – Sitz – Zusammensetzung – Dauer – Befangenheit
428) Die Instanz heißt Verbandsgericht.
429) Der Sitz befindet sich im C.K. Sportcenter Kockelscheuer jedoch kann in bestimmten Fällen ein anderer Tagungsort gewählt werden.
430) Das Verbandsgericht setzt sich aus maximal 7 Mitgliedern, welche eine gültige F.L.Q. Lizenz besitzen, zusammen.
431) Das Verbandsgericht wird jedes 2.Jahr erneuert, das erste Mal durch 3 Mitglieder und das zweite Mal durch die restlichen 4 Mitglieder.
432) Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
433) Der Präsident und der Sekretär können nicht zusammen in derselben Austrittsserie figurieren.
434) Der Präsident und der Sekretär werden in der 1.Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung von den Mitgliedern des V .G. gewählt.
435) Mitglieder des Zentralvorstandes und anderen Kommissionen können nicht Mitglieder des Verbandsgerichts werden.
436) Es kann nur ein Mitglied eines Vereines im V .G. tätig sein.
437) Ein Mitglied des V.G. kann als befangen abgelehnt werden:
a) falls das Mitglied mit dem vor dem V.G. erscheinenden Lizenzträger der F.L.Q. bis zu den 3. Graden verwandt ist ;
b) falls dem vor dem V.G. erscheinenden Verein ein Spieler angehört, der mit einem Mitglied des
V .G. bis zum 3 Grade verwandt ist.
c) Falls ein Verein, dem ein Mitglied des V.G. angehört, an einem Fall, Protest oder sonstigem Tatbestand beteiligt ist.
Beschlussfähigkeit - Tätigkeit - Einberufung
438) Das V.G. ist beschlussfähig, wenn zumindest 4 Mitglieder anwesend sind.
439) Der Präsident resp. der Sekretär muss in jedem Fall anwesend sein.
440) Der Präsident leitet die Arbeiten des V.G., eröffnet und schließt die Sitzungen.
441) Er vertritt das Verbandsgericht beim Zentralvorstand oder bei anderen Gremien der F .L.Q. und bei offiziellen Anlassen. ( Stellvertretend der Sekretär ).
442) Er unterschreibt sämtliche Urteile und die Korrespondenz.
443) Er kann dem Sekretär jedoch die Vollmacht erteilen, eilig zu behandelnde Fälle durch dessen alleinige Unterschrift zu beglaubigen.
444) Er wird in seiner Abwesenheit vom Sekretär ersetzt.
445) Der Sekretär stellt die Tagesordnung zusammen und beruft die Sitzungen ein.
446) Er führt die Präsenzlisten und erstellt die Sitzungsberichte.
447) Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich.
448) Bei einem Urteil entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
449) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit diejenige des Sekretärs.
450) Ein Mitglied des V.G. das nicht an einer einberufenen Sitzung teilnehmen kann, muss sich wenigstens am gleichen Tag vor dem Sitzungstermin beim Sekretär oder Präsidenten telefonisch abmelden.
451) Bei allen sich bietenden Fallen kann das Verbandsgericht die für die Wahrheitsfindung wichtigen Zeugen einladen.
452) Außerdem kann jede Partei nach vorheriger Anfrage auf eigene Kosten Verteidiger stellen und Zeugen einladen, die ausschließlich Aufschluss und Erklärungen zu dem sich bietenden Vorfall geben k6nnen.
453) Das V.G. kann schriftliche Rückfragen und Stellungnahmen verlangen, die von den in Frage kommenden Mitgliedern, resp. deren Vereinsvorstehenden binnen 8 Tagen zu beantworten sind.
454) Jede nicht im Voraus erfolgte Entschuldigung zu einer Vorladung wird vom V.G. als Unsportlichkeit geahndet und laut L1 der Strafenskala bestraft.
Zuständigkeit - Arbeitsweise - Funktion - Befugnisse
455) Das V.G. ist für alle offiziellen Spiele (National, Sportkegeln und Bowling) und alle sich daraus ergebenden Situationen zuständig.
456) Proteste sind unzulässig gegen :
- Tatsachenentscheidungen ( Kalender )
- Organisation von Spielen auf neutralen Bahnen.
- Einteilung der Bezirke für die laufende Meisterschaft. -Organisation der Einzelmeisterschaft.
- Verstöße gegen Kapitel E, Paragraph 1 dieses Reglements.
457) Das V.G. darf zwecks Kontrolle zu Spielen 2 Mitglieder seiner Instanz delegieren.
458) Der Zentralvorstand kann das Verbandsgericht beauftragen 1 resp. mehrere Mitglieder seiner Instanz zwecks Kontrolle wichtiger Spiele zu delegieren.
459) Die Vereine haben die Möglichkeit, ein Mitglied des V.G. zwecks Überwachung eines Spieles anzufordern.
460) Diese Anfrage muss 8 Tage vor dem Spiel und schriftlich per Einschreiben, mit Angabe der Gründe, beim Verbandsgericht eingehen.
461) Ein von der ordentlichen Generalversammlung festzulegender Unkostenbeitrag ist gleichzeitig auf eines der Geschäftskonten der F.L.Q. zu überweisen.
462) Die anwesenden Mitglieder des V.G. sind berechtigt, die Kontrolle der Lizenzen, Listing und Spielbogen vorzunehmen und die sich aufdrängenden Entscheidungen zu treffen.
463) Die Höhen der Strafen der zu behandelnden Fälle (Spielbogen – Forfaits - Proteste -Reklamationen) legt allein das V .G. fest.
464) Protest kann beim V.G. von allen Verbandsvereinen oder deren Mitglieder, die Träger einer F.L.Q.-Lizenz sind, bei einem von ihnen ausgetragenen Spiel erhoben werden, falls Verstöße gegen die Verbandsstatuten und Reglemente begangen werden.
Proteste – Urteile – Berufung
465) Protest Kann erhoben werden:
- gegen das Resultat und den Spielverlauf
- wegen Unsportlichkeit, vor und nach dem Spiel (Trainingsstunde und 15 Minuten nach den offiziellen Spielen werden als offiziell dem Spiel zugehörend angerechnet.)
- Beschaffenheit der Spielbahn und der Kugeln.
466) Proteste und Meldungen müssen auf die Vorderseite des Spielbogens vermerkt werden.
467) Ein erklärender Bericht muss innerhalb von 8 Tagen (Poststempel ist maßgebend) nach dem Vorfall durch Einschreibebrief an folgende Adresse gesendet werden:
TRIBUNAL FEDERAL boîte postale 1422 L-1014 Luxembourg.
468) Eine , von der ordentlichen Generalversammlung festzulegende Protestgebühr ist gleichzeitig auf eines der Geschäftskonten der F.L.Q. zu überweisen.
469) Proteste und Reklamationen die dieser Form nicht entsprechen werden abgelehnt.
470) Bei Nichtannahme eines Protestes verfallt die Protestgebühr der Verbandskasse.
471) Die Verbandsinstanzen sind von Protestgebühren entbunden.
472) Proteste und Reklamationen können schriftlich vor dem Verhandelungstermin zurückgezogen werden.
473) Die Berichte über Zeugenverhöre, Verhandelungen des V .G. sowie die Abstimmungen sind geheim.
474) Das Urteil wird der in Frage kommenden Parteien innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung des diesbezüglichen Protestes per Einschreibebrief zugestellt.
475) Bei sofortigem Inkrafttreten des Urteils werden die in Frage kommenden Vereine oder Spieler innerhalb von 48 Stunden nach dem Urteilsspruch durch Einschreibebrief in Kenntnis gesetzt.
476) Gegen ein Urteil kann Berufung eingelegt werden.
477) Diese ist innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Urteilspruchs, durch Einschreibebrief an den Berufungsrat einzureichen.
478) Eine von der ordentlichen Generalversammlung festzulegenden Gebühr ist auf eines der Geschäftskonten der F.L.Q. zu überweisen.
Schutz der Mitglieder des V.G.
479) Erlaubt sich ein lizenziertes Mitglied hinsichtlich eines ergangenen Urteils, eines Schiedsspruches oder bei Kontrollen von offiziellen Kegelspielen, Beleidigungen gegen ein Mitglied des Verbandsgerichtes, so wird dieses auf den jeweiligen Spielbogen vermerkt. Das V.G. behandelt den Vorfall laut Strafenskala.
Begleichen der zu zahlenden Strafen.
480) Von der ordentlichen Generalversammlung festgelegten und vom V.G. ausgesprochene Strafen müssen innerhalb von 21 Tagen auf eines der Geschäftskonten der F.L.Q. überwiesen werden.
481) Vereine, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werden mit einer ersten Mahnung von 10 Euro, zahlbar binnen 10 Tagen belegt, danach mit einer letzten Mahnung von 25 Euro, zahlbar binnen 10 Tagen, belegt.
482) Sollte der Verein trotz dieser Verwarnungen seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem V.G. nicht nachkommen, kann der Ausschluss des Vereins aus der Meisterschaft vom V.G. ausgesprochen werden.
483) Die oben erwähnten Posten Präsident und Sekretär können so wohl von einem weiblichen wie männlichen Mitglied des V.G. bekleidet werden.
Kapitel XXXV
RECHTSORDNUNG DES BERUFUNGSRATES
A) INTERNE GESCHÄFTSORDNUNG
Benennung- Sitz - Zusammensetzung – Vorbedingungen der Kandidatur –
Unvereinbarkeit von mehreren Mandaten - Befangenheit.
484) Die Instanz heißt Berufungsrat oder Appellationsgericht.
485) Der Einfachheit halber wird sie im nachfolgenden Text unter der Abkürzung “B.-Rat” oder “Rat” und die Mitglieder unter der Bezeichnung “Rat” oder “Räte” aufgeführt.
486) Der Sitz des B.-Rates befindet sich am jeweiligen Sitz des Verbandes, doch kann in bestimmten Fällen ein anderer Tagungsort gewählt werden.
487) Der B.-Rat setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
488) Sie werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
489) Jedes zweite Jahr wird der Rat teilweise erneuert:
a) in der ersten Serie durch ein Mitglied und ein Ersatzmitglied;
b) in der zweiten Serie durch die verbleibenden zwei Mitglieder und das zweite Ersatzmitglied.
490) Die Reihenfolge der Austrittsserien und die Kandidaten werden durch das Los bestimmt.
491) Der Präsident und sein Vertreter können nicht zusammen in einer Austrittsserie figurieren.
492) Die austretenden Mitglieder bezw. Ersatzmitglieder sind wieder wählbar.
493) Der Präsident, sein Vertreter sowie der Sekretär werden in der ersten Sitzung nach den Wahlen von den Mitgliedern des Rates bestimmt.
494) Die Kandidaten für den Berufungsrat müssen wenigstens zehn Jahre Verbandszugehörigkeit nachweisen.
495) Pro Verein kann nur ein Mitglied im B.-Rat tätig sein.
496) Kein aktives Mitglied einer anderen Verbandsinstanz kann zu gleicher Zeit Mitglied des B.-Rates werden.
497) Erfolgt trotzdem die Kandidatur eines solchen Mitgliedes und es wird in den B.-Rat gewählt, wird mit dem Tag seiner Wahl das andere Mandat automatisch hinfällig.
498) Ist der B.-Rat mit der Angelegenheit eines Vereins befasst, der als Stammverein eines seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder gilt, muss dieses Mitglied die Sitzung verlassen, wenn die betreffende Angelegenheit zur Debatte kommt oder zur Abstimmung gelangt.
499) Ein Mitglied des B.-Rates kann als befangen abgelehnt werden, wenn ein Spieler des vor dem B.-Rat erscheinenden Vereins mit einem Mitglied des Rates verwandt ist in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich.
II VERFAHRENS- UND PROZESSORDNUNG
500) Der B.-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
501) Der Präsident bezw. sein Vertreter muss in jedem Falle anwesend sein.
502) Um den Arbeitsgang der Sitzungen zu gewährleisten und die Effizienz der Leistungen abzusichern, übernimmt, beim Ausfall eines effektiven Mitgliedes, ein Ersatzmitglied dessen Vertretung.
Der Präsident
503) Der Präsident leitet die Arbeiten des B.-Rates, eröffnet und schließt die Sitzungen und unterzeichnet mit dem Sekretär den Sitzungsbericht.
504) Er vertritt den B.-Rat beim Zentralvorstand oder anderen Gremien der F.L.Q. sowie bei offiziellen Anlässen.
505) Er unterschreibt mit dem Sekretär die Urteile und anderweitigen Entscheide und die Korrespondenz. Er kann jedoch den Sekretär bevollmächtigen, Fälle, die eine rasche Erledigung verlangen, in alleiniger Verantwortung zu beglaubigen.
506) Er wird in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter ersetzt.
Der Sekretär
507) Der Sekretär erledigt die Anweisungen des Präsidenten und besorgt die anfallenden schriftlichen Arbeiten.
408) Nach Rücksprache mit dem Präsidenten ruft er die Sitzungen ein und gibt zu gleicher Zeit die Tagesordnung bekannt.
509) Nach Eingang der Berufungen kümmert er sich, im Hinblick auf die anstehenden Untersuchungen, um die einleitenden Vorgänge des Verfahrens.
510) Er fragt bei den Verbandsinstanzen, dessen Entscheide angefochten werden, und beim Verbandsgericht, gegen dessen Urteile Berufung eingelegt wird, die Akten der jeweils zu bearbeitenden Fälle an.
511) Da die Verhandlungen vor dem B.-Rat kontradiktorisch sind, benachrichtigt er die Gegenparteien vom Eingang der Berufungen, stellt ihnen eine Abschrift der von den Klägerparteien eingereichten Schriftsätze zu und weist sie auf die Rechte hin, die ihnen aufgrund der Bestimmungen der Prozessordnung zustehen.
512) Er ist Schriftführer bei den Verhandlungen und stellt die Akten zusammen. Er nimmt die Urteilsfassungen auf und stellt sie in der vorgesehen Form den Parteien zu.
513) Wird eine Partei auf Grund eines Urteilspruches mit Geldstrafen belegt oder mit Prozesskosten belastet, teilt er ihr den fälligen Betrag mit und gibt bekannt, in welchem Zeitraum und wo die in Frage stehende Schuld abzutragen ist.
514) Im selben Arbeitsgang reicht er den Parteien ihre dem Rate zur Verfügung gestellten Akten und andere Unterlagen zurück.
515) Nach Erledigung der anhängigen Fälle schließt er die entsprechenden Akten ab und hebt sie ordnungsgemäß im Archiv auf.
516) Er führt die Präsenzlisten. Nach jeder Sitzung verfasst er einen kurzen Bericht über deren Arbeitsverlauf und trägt denselben in das Sitzungsregister ein. Die Berichte werden vom Präsidenten oder seinem Vertreter gegengezeichnet.
Präsenz im B.-Rat.
517) Ein Mitglied des B.-Rates, das nicht an einer einberufenen Sitzung teilnehmen kann, muss sich wenigstens 24 Stunden vor dem Sitzungstermin beim Sekretär telefonisch abmelden.
518) Der Sekretär setzt sich unverzüglich mit einem Ersatzmitglied in Verbindung, lädt es zur Sitzung ein und stellt ihm die Tagesordnung zu.
519) Fehlt ein Mitglied des B.-Rates dreimal nacheinander ohne Entschuldigung, so wird es vom Rate ausgeschlossen und das nächstfolgende Ersatzmitglied tritt an seine Stelle.
520) Die Beratungen und Abstimmungen des B.-Rates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
521) Bei der Urteilsnahme oder einer Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Räte. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters.
522) Die Ersatzmitglieder können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
523) Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
B) Zuständigkeitsbereich - Tragweite der Urteile - Vorgehen bei den Verhandlungen - Rechte und Pflichten des Rates und der Parteien - Unkosten und Strafbestimmungen - Urteilsspruch und seine Auswirkungen
524) Die Zuständigkeit des B.-Rates erstreckt sich auf die Untersuchung und Erledigung von Berufungen:
a) gegen Entscheide von Verbandsinstanzen;
Hier sei jedoch betont, dass keine Berufung zulässig ist gegen die in Kapitel C Nummer 2 der Rechtsordnung des Verbandsgerichtes angeführten Punkte.
b) gegen ergangene Urteile des Verbandsgerichtes;
c) gegen erfolgte Vereinsbestrafungen.
525) Hierbei kann der Berufungsrat:
a) die Urteile und Entscheide bestätigen oder aufheben;
b) Strafen im Rahmen der vorgesehenen Grenzen erhöhen oder ermäßigen.
Sollte es sich jedoch nach Abschluss eines Verfahrens auf Grund der schriftlich und mündlich vorgebrachten Äußerungen herausstellen, dass das Verhalten einer inkriminierten Partei sportlich und menschlich derart unqualifiziert war, dass nicht nur ihre Gegenpartei erheblich über die zumutbaren Grenzen hinaus getroffen wurde, sondern durch dieses grob unsportliche Verhalten auch das Ansehen der Kegelföderation und der Ruf der Kegelsportpraxis empfindlich geschädigt wurde, kann der Berufungsrat bei den in Aussicht genommenen Bestrafungen über die normalen Strafsätze hinausgehen und seine Strafverfügungen der außergewöhnlichen Schwere des Vergehens anpassen.
c) die Angelegenheit, falls auf Grund der getätigten Untersuchungen neue Aspekte hinzugetreten sind, an die erste Instanz zurückverweisen mit der Bitte um Überprüfung ihres Entscheides.
526) Die Entscheide des B.-Rates, der als letzte Gerichtsinstanz tagt, sind endgültig.
527) Sie können nicht mehr angefochten werden.
528) Die Auslegung der Statuten und Reglemente steht dem B.-Rat zu in allen bei ihm anhängigen Fällen. Ferner hat der Rat das Recht seine Entscheidungen zu interpretieren.
529) Das Einreichen einer Berufung hebt in keinerlei Hinsicht die Verfügungen eines in erster Instanz ergangenen Urteils oder Entscheides auf oder suspendiert sie für die Zeit der Berufungsverhandlungen.
530) Diese erstinstanzlichen Verfügungen und ihre Auswirkungen auf die betroffenen Vereine und ihre Spieler bleiben unangetastet durch die Einleitung einer Berufungsprozedur.
531) Sie können nur, und frühestens, eine Abänderung erfahren, wenn der B.-Rat als letzte Gerichtsinstanz das Urteil oder den Entscheid der ersten Instanz inhaltlich sowohl in seiner Begründung als auch in den daraus sich ergebenden Maßnahmen abändert.
532) Die auf Grund einer Abänderung der Urteile und Entscheide einer ersten Instanz fälligen Maßnahmen werden vom B.-Rat verfügt.
534) Die Überwachung ihrer Ausführung durch die Geahndeten wird jedoch vom Zentralvorstand übernommen.
535) Zu diesem Zwecke wird dem Zentralvorstand vom Sekretariat des B.-Rates eine Abschrift der Urteile zugestellt.
536) Auch die Instanzen, deren Entscheide angefochten werden, erhalten eine Abschrift des Urteils des B.-Rates.
537) Jedem Verein steht das Recht zu, Appellation beim Berufungsrat einzulegen.
538) Der Appell ist innerhalb von 8 (acht) vollen Tagen nach Erhalt des schriftlichen Entscheides oder Urteilspruches mittels Einschreibebrief an den Sekretär des Berufungsrates zu richten bezw. gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
539) Die Berufung muss vom Präsidenten und Schriftführer oder deren Vertreter unterschrieben sein.
540) Eine von der ordentlichen Generalversammlung festgelegte Appelgebühr ist gleichzeitig an die Verbandskasse abzuführen.
541) Auch die Verbandsinstanzen, gegen deren Entscheide ein Urteil in erster Instanz ergangen ist, können Berufung gegen dieses Urteil einlegen, falls sie der Überzeugung sind, dass in der Formulierung des Urteilspruches die sinngemäße Tragweite ihres Entscheides nur ungenügend erfasst und berücksichtigt worden ist.
542) Die Verbandsinstanzen unterliegen denselben prozeduralen Vorschriften wie die Vereine. Sie sind jedoch von der Zahlung der Berufungsgebühren entbunden.
543) Der B.-Rat kann zu seinen Verhandlungen alle Personen einladen und vernehmen, deren Aussagen ihm für die Klärung der Angelegenheit notwendig erscheinen. Die vorgeladenen Personen müssen jedoch Inhaber einer Verbandslizenz sein.
544) Jede nicht im Voraus schriftlich erfolgte entschuldigte Abmeldung zu einer Vorladung wird vom B.-Rat als Unsportlichkeit geahndet.
545) Außerdem kann jede Partei, im Hinblick auf die bestmögliche Wahrnehmung ihrer Interessen, nach vorheriger schriftlicher Anfrage, auf eigene Kosten Verteidiger stellen und Zeugen einladen.
546) In diesem Falle können auch nichtlizenzierte Personen in den Verhandlungsprozess eingreifen.
547) Parteien, die sich durch eine vor dem B.-Rat eingereichte Klage betroffen fühlen, auch wenn sie von der Klägerpartei nicht namentlich erwähnt werden, können sich durch eine formale schriftliche Erklärung an das Sekretariat des B.-Rates in das Gerichtsverfahren einschalten.
548) Diese Erklärung muss jedoch vor dem Beginn des ersten Verhandlungstermins vorliegen.
549) Die Aussagen der Vereinsvertreter und der Zeugen müssen in einer sachlichen und korrekten Art und Weise erfolgen und sich streng auf den Gegenstand der Verhandlungen beschränken.
550) Bei falschen oder vexatorischen Aussagen kann sowohl der Sprecher als auch dessen Verein bestraft werden.
551) Der B.-Rat kann nebenher schriftliche Rückfragen und Stellungnahmen anfordern, die von den in Frage kommenden Mitgliedern oder Vereinen innerhalb einer festgesetzten Frist zu beantworten sind.
552) Die Verhandlungen beim B.-Rat sind kontradiktorisch, d.h. jede der an einem Streitfall beteiligten Parteien hat das Recht, Kenntnis zu nehmen von den schriftlichen Eingaben der Gegenparteien und, nach Verabredung mit dem Sekretär, in der Geschäftsstelle des Rates Einsicht in die Akten zu nehmen.
553) Diese Einsichtnahme kann jedoch frühestens nach Abschluss der Untersuchungen erfolgen.
554) Jede an dem Verfahren beteiligte Partei kann einmal, innerhalb einer vom B.-Rat festgesetzten Frist, zu den Eingaben der Gegenparteien schriftlich Stellung nehmen.
555) Diese Stellungnahmen sollen kurz und klar gefasst sein und sich auf das Wesentliche des Vorfalls beschränken.
556) Um der Prozedur einen beschleunigten Ablauf zu sichern, stellt das Sekretariat den Gegenparteien eine Abschrift der eingereichten Schriftsätze zu und gibt ihnen die Frist bekannt, innerhalb welcher ihre schriftliche Stellungnahme erfolgen muss.
557) Falls zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Stellungnahme erfolgt ist, darf der B.-Rat annehmen, dass die informierte Partei keine prinzipiellen Einwände gegen den Inhalt des erhaltenen Schriftstückes vorzubringen hat.
558) Eingereichte Berufungen können schriftlich vor dem ersten Verhandlungstermin zurückgezogen werden.
559) Die eingezahlte oder geschuldete Appellgebühr fällt jedoch der Verbandskasse zu.
560) Auch bei Nichtannahme einer Berufung verfällt die Appellgebühr der Verbandskasse.
561) Die Urteile und Entscheide des B.-Rates werden den in Frage stehenden Parteien innerhalb von acht Tagen per Einschreiben zugestellt.
562) Sie treten am zweiten Tage nach der Zustellung in Kraft (Zustellung = Poststempel des Einschreibebriefes des Sekretariates).
563) Verfügungen eines Urteiles, die ein sofortiges Inkrafttreten bestimmter Maßnahmen anordnen, werden den betroffenen Parteien innerhalb von 24 Stunden nach dem Urteilsspruch zur Kenntnis gebracht.
564) Die internen Berichte des Rates über Zeugenverhör, Verhandlungen und Verlauf der Abstimmung bleiben geheim.
565) Die Akten einer in letzter Instanz vom B.-Rat erledigten Angelegenheit dürfen nicht mehr vorgelegt werden.
566) Alle in dieser Rechtsordnung nicht vorgesehenen Fälle werden vom B.-Rat nach bestem Wissen und Können geregelt.
567) Das Sekretariat befindet sich im Sitz der F.L.Q. im CK Sportcenter in Kockelscheuer (TeI:40 12 12). Jedwede Korrespondenz ist an diese Adresse zu richten. (B.p. 1422 , L-1014)
568) In dringenden Fällen kann der Sekretär unter folgender Adresse erreicht werden:(Siehe Kegelspieler – Berufungsrat).
569) Die von der ordentlichen Generalversammlung festzulegenden und zu entrichtenden Gebühren sind auf eines der Geschäftskonten der F.L.Q. einzuzahlen.
OFFIZIELLE STRAFENSKALA F.L.Q
Festgesetzte Strafenskala
|
|
|
National Kegeln
|
Sport-Kegeln |
Bowling |
A |
|
SPIELBOGEN
|
|
|
|
|
1 |
Fehler, resp, ungenaue Angaben auf dem Spielbogen |
8.00 € |
8.00 € |
8.00 € |
|
2 |
Bei jeder Wiederholung von A 1 |
+ 2.00 € |
+ 2.00 € |
+ 2.00 € |
|
3 |
Zu spätem Einsenden des Spielbogens ( 5 Werktage ) |
10.00 € |
10.00 € |
10.00 € |
|
4 |
Bei jeder Wiederholung von A 3 |
+ 5.00 € |
+ 5.00 € |
+ 5.00 € |
|
5 |
Nichteinsenden des Spielbogens |
20.00 € |
20.00 € |
20.00 € |
B |
|
LIZENZEN
|
|
|
|
|
1 |
Nichtabliefern einer Lizenz eines austretenden Mitgliedes innerhalb von 14 Werktagen. |
10.00 € |
10.00 € |
10.00 € |
C |
|
SPIELREGLEMENTE
|
|
|
|
|
1 |
Nichtvorhandensein derselben im Klublokal |
10.00 € |
10.00 € |
10.00 € |
|
2 |
Nichtvorhandensein bei der spielbogenausführenden Mannschaft |
10.00 € |
10.00 € |
10.00 € |
D |
|
FESTSETZEN DER SPIELDATEN
|
|
|
|
|
1 |
Abwesenheit einer Mannschaft bei der Festsetzung |
50.00 € |
50.00 € |
50.00 € |
|
2 |
Ändern der festgelegten Spieldaten ohne Mitteilung an die F.L.Q. |
10.00 € |
10.00 € |
10.00 € |
|
3 |
Nichtmelden von Spieldaten bei Pokalspielen |
10.00 € |
|
|
E |
|
FORFAIT
|
|
|
|
|
1 |
Unentschuldigtes Nichtantreten bei einem Meisterschaftsspiel |
50.00 € |
50.00 € |
50.00 € |
|
2 |
Unentschuldigtes Nichtantreten bei einem Pokalspiel |
50.00 € |
|
|
|
3 |
Unentschuldigtes Nichtantreten bei einem Challengespiel |
50.00 € |
50.00 € |
50.00 € |
|
4 |
Unentschuldigtes Nichtantreten bei den Ausscheidungen der Einzelmeisterschaften |
25.00 € |
25.00 € |
25.00 € |
|
5 |
Unentschuldigtes Nichtantreten im Finale einer Einzelmeisterschaft |
50.00 € |
50.00 € |
50.00 € |
|
6 |
Unentschuldigtes Nichtantreten bei einer Ausscheidung der Tandemmeisterschaft |
|
25.00 € |
|
|
7 |
Unentschuldigtes Nichtantreten im Finale einer Tandemmeisterschaft |
|
50.00 € |
|
F |
|
EINSETZEN VON B/A – C/B – D/C – E/D SPIELERN
|
|
|
|
|
1 |
Einsetzen von oben erwähnten Spielern in einer tiefer eingestuften Spielklasse |
50.00 € + Forfait |
50.00 € + Forfait |
50.00 € + Forfait |
|
2 |
Einsetzen von Spielern ohne gültige Lizenz |
50.00 € + Forfait |
50.00 € + Forfait |
50.00 € + Forfait |
|
3 |
Überschrittene Einsätze eines Spielers |
50.00 € + Forfait |
50.00 € + Forfait |
50.00 € + Forfait |
G |
|
SPIELBAHN UND KUGELN
|
|
|
|
|
1 |
Die Kugeln mit dem von der FLQ vorgeschriebene Masse müssen vorhanden sein. |
50.00 € |
50.00 € |
50.00 € |
|
|
|
National Kegeln
|
Sport Kegeln |
Bowling |
|
2 |
Während der laufenden Saison dürfen keine Kugeln aus dem Kugeltrog entfernt oder hinzugefügt werden. |
25.00 € |
25.00 € |
|
|
3 |
Verwendung von nicht homologiertem Material |
50.00 € |
50.00 € |
50.00 € |
|
4 |
Bei Wiederholung von G 3 |
100.00 € +Lizenzentz |
100.00 € +Lizenzentz |
100.00 € +Lizenzentz |
H
|
|
SPIELORDNUNG |
|
|
|
|
1 |
Nicht respektieren vom Tragen der Mannschaftsuniform |
|
10.00 € |
10.00 € |
|
2 |
Nicht respektieren des Rauchverbotes im Spielbereich des Keglers in einem Umkreis von 6 m des Schaltgerätes |
|
10.00 € |
10.00 € |
|
3 |
Trinken von Alkohol und Rauchen im Sportdress während dem Wettbewerb |
|
10.00 € |
10.00 € |
|
4 |
Verlassen des Spielraums während der Gegner noch spielt |
|
10.00 € |
10.00 € |
I |
|
SCHIEDSRICHTER
|
|
|
|
|
1 |
Allgemeine erste Verwarnung eines Schiedsrichters oder Offiziellen ( Gelb ) |
|
0.00 € |
0.00 € |
|
2 |
Bei einer wiederholten Verwarnung ( Gelb/Rot) |
|
10.00 € |
10.00 € |
|
3 |
Bei erneuten Wiederholungen ( Rot ) |
|
20.00 € + Disqual. |
20.00 € + Disqual. |
J |
|
KONGRESS
|
|
|
|
|
1 |
Vereine, welche nicht am Kongress teilnehmen |
75.00 € |
75.00 € |
75.00 € |
K |
|
NICHTBEZAHLEN DER STRAFEN
|
|
|
|
|
1 |
Nach der 1. Mahnung |
10.00 € |
10.00 € |
10.00 € |
|
2 |
Nach der 2. Mahnung |
25.00 € |
25.00 € |
25.00 € |
L |
|
VERSCHIEDENES
|
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1 |
Alle die nicht in dieser Strafenskala berücksichtigte Fälle werden vom Verbandsgericht entschieden. |
Luxemburg, den 1 Oktober 2007
SPIELREGLEMENT IM SPORTKEGELN DER F.L.Q.
Teilnahmeberechtigt sind im Prinzip:
A) Meisterschaft:
Generalsekretariat angemeldet haben.
Eventuelle Abmeldungen sollten vor dem 20. Juli der neuen Saison erfolgen, damit die
Vorbereitungsarbeiten der T.K.I. nicht behindert werden.
B) Einzel- und Tandemmeisterschaft:
Alle Kegler/innen, die während der laufenden Saison eine gültige Sportkeglerlizenz besitzen
(in- oder ausländische) und gegen die kein Spielverbot ausgesprochen wurde.
Die Mannschaften werden eingeteilt in eine Nationaldivision, Ehrenpromotion, Promotion, 1.Division, usw., wo sich die Einteilung nach den Anmeldungen richtet.
Jede Mannschaft setzt sich aus Minimum 7 Spieler/innen zusammen.
Ausnahme :
Besteht ein Verein aus mehreren Mannschaften (B, C, resp. D), so muss die letzte Mannschaft aus Minimum 7 Spieler/innen bestehen, alle anderen Mannschaften müssen lediglich 6 Spieler/innen melden.
Die Zugehörigkeit zu einer Mannschaft ergibt sich automatisch aus dem ersten Meisterschaftsspiel (siehe Wechselspieler, XIV.).
Die bei Saisonschluss erstklassierte Mannschaft ist Landesmeister und nimmt am World - Cup der Landesmeister teil. Solange keine eigene Damenmeisterschaft besteht, wird die höchstklassierte Damenmannschaft Landesmeister.
Der Gewinner vom Luxemburg - RCM Cup und die zweitklassierte Mannschaft (Vizemeister) haben das Vorrecht am Inter-Mini-Cup teilzunehemen.
Bei den Damen nimmt die zweithöchstklassierte Mannschaft aus der Meisterschaft, am Inter – Mini - Cup teil.
Wird eine Mannschaft Landesmeister und ist ebenfalls der Gewinner vom Luxemburg – RCM Cup, so wird der Landesmeister am World-Cup teilnehmen, der Vize-Landesmeister darf am Inter-Mini Cup teilnehmen, sowie auch der Finalist des RCM-Cups. Sollte jedoch der Finalist des RCM-Cups der amtierende Vize-Landesmeister sein, so darf die Dritt-Klassierte Mannschaft der Meisterschaft am Inter-Mini-Cup teilnehmen.
In den anderen Divisionen steigen die 2 erstklassierten Mannschaften in die nächsthöhere Division auf, die 2 letztklassierten Mannschaften steigen nach Möglichkeit in die nächst tieferer Division ab.
Bei Aufstiegsverzicht oder Abmeldung einer Mannschaft steigt keine Mannschaft ab.
In Sachen Vereinswechsel gelten dieselben Bestimmungen (außer Absatz 2.A-B-C-D Lizenzen) als für Clubmeisterschaften (National) der F.L.Q. (siehe Spielerreglement Seite 31).
VII. Bahnanlagen
1. Die Mannschaften aller Divisionen dürfen sich ihre Heimbahnen im In- und Ausland auswählen.
2. Die Mannschaften wählen sich eine Vierbahnanlage im In- oder Ausland als Heimbahn, welche sie der F.L.Q. schriftlich mitteilen müssen.
3. Die gewählte Anlage darf nicht mehr als 75 Km von Luxemburg Stadt entfernt liegen.
Umkleideräume und Duschen müssen vorhanden sein.
4. Die Anlagen welche sich im Ausland befinden, müssen vom jeweiligen Verband für die
Sportkegelwettbewerbe zugelassen sein.
5. Mannschaften die ihre Heimbahn auf Kockelscheuer haben, müssen auf den Bahnen 1 – 4 oder 5 – 8 spielen.
6. Am Spieltag eines Meisterschaftsspieles, darf in derselben Sportanlage die Heimmannschaft bis zu einer halben Stunde vor Spielbeginn trainieren.
VIII. Mannschaften (A-B-C-D)
Vereine mit mehreren Mannschaften in verschiedenen Divisionen brauchen nicht mehr ihre Spieler/innen im voraus in den einzelnen Mannschaften anzumelden. Nach dem ersten Einsatz steht ihre Klassenzugehörigkeit fest und sobald drei Spiele in einer höheren Klasse gespielt sind, ist man in der höheren Klasse festgespielt, z.B.:
1. Erstes Spiel Nationaldivision: diese Kegler können nur in der höchsten Klasse eingesetzt werden.
2. Erstes Spiel Ehrenpromotion: diese Spieler dürfen nur maximal zwei Spiele in der Nationaldivision helfen, beim dritten Mal sind sie festgespielt. Sie dürfen aber nicht in der Promotion eingesetzt werden.
3. Erstes Spiel Promotion: diese Spieler dürfen höchstens zwei Spiele in der Ehrenpromotion und zwei Spiele in der Nationaldivision bestreiten, ehe sie sich beim dritten Einsatz in einer der beiden Divisionen dort festgespielt haben.
4. Zwei Mannschaften von einem Verein in derselben Division. Nach dem ersten Spiel sind die Spieler/innen in der respektiven Mannschaft dieser Division festgespielt und dürfen nicht mehr in einer tieferen Liga eingesetzt werden. Bei B- + C-Mannschaften in der Ehrenpromotion kann man selbstverständlich in der A-Mannschaft in der Nationaldivision eingesetzt werden.
Für einen/eine Spieler/in, der/die später in der Meisterschaft zum Einsatz kommt (z.B. erst ab der 4. Spielrunde), gilt dieses Spiel selbstverständlich als sein/ihr erstes Spiel.
Jeder/jede Spieler/in darf nur in soviel Spiele zum Einsatz kommen, wie in seiner Division (Bezirk) möglich sind.
IX. Spielkalender – Spielmodus – Punktwertung
1. Die Aufstellung des Spielkalenders und die Spieldaten werden von der TK vorgenommen. Dabei sollten möglichst alle Spiele derselben Runde am gleichen Kalendertag erfolgen.
2. Sollten sich beide Mannschaften für ein anderes Datum einigen, so muss die Reihenfolge der Spielrunden eingehalten werden.
3. Jede Mannschaft spielt gegen jeden in Hin- und Rückspielen.
A: der direkte Vergleich (Hin- und Rückspiel)
B: die Einzelwertungspunkte des direkten Vergleiches
C: das Klassement der Einzelwertungspunkte
D: die Gesamtholzzahl des direkten Vergleiches
E: das beste Einzelergebnis des direkten Vergleiches
F: das zweitbeste Einzelergebnis des direkten Vergleiches, usw.
Für den Landesmeister gelten die unter Punkt 6. Nationaldivision stehenden Regeln.
6. Nationaldivision
Die Heimmannschaft schreibt seine 6 Spieler auf den Spielbogen, die Gastmannschaft
schreibt seine 6 Spieler dagegen. Es spielen: Spieler 1 der Heimmannschaft gegen
Spieler 1 der Gastmannschaft – Spieler 2 der Heimmannschaft gegen Spieler 2 der
Gastmannschaft usw. Die Spieler der Blöcke 2 und 3 müssen nicht bei Spielbeginn anwesend sein. Die höchste Holzzahl der gegeneinander spielenden Spieler erhält 1 Punkt, bei gleicher Holzzahl erhält der Gastspieler den Punkt. Die höchste Gesamtholzzahl erhält 3 Punkte, bei gleicher Gesamtholzzahl erhält die Gastmannschaft 2 Punkte und die Heimmannschaft 1 Punkt. Die Heimmannschaft fängt auf den Bahnen 2 und 4 an. Der Spieler der auf Bahn 2 anfängt spielt wie folgt: Bahn 2-1-4-3.Der Spieler der auf Bahn 4 anfängt spielt wie folgt: Bahn 4-3-2-1.Die Gastmannschaft fängt auf den Bahnen 1 und 3 an. Der Spieler der auf Bahn 1anfängt spielt wie folgt: Bahn 1-2-3-4.Der Spieler der auf Bahn 3 anfängt spielt wie folgt: Bahn 3-4-1-2.
Die Spieler beginnen wie folgt auf den Bahnen:
Heimmannschaft Nr: 1 fängt auf Bahn 2 an Trainingsbeginn:
Nr: 2 fängt auf Bahn 4 Bahn 1: Bahn 2 - 3 - 4 - 1
Nr: 3 fängt auf Bahn 2 Bahn 2: Bahn 1 - 4 - 3 - 2
Nr: 4 fängt auf Bahn 4 Bahn 3: Bahn 4 - 2 - 1 - 3
Nr: 5 fängt auf Bahn 2 Bahn 4: Bahn 3 - 2 - 1 - 4
Nr: 6 fängt auf Bahn 4
Gastmannschaft Nr: 1 fängt auf Bahn 1 an
Nr: 2 fängt auf Bahn 3
Nr: 3 fängt auf Bahn 1
Nr: 4 fängt auf Bahn 3
Nr: 5 fängt auf Bahn 1
Nr: 6 fängt auf Bahn 3
So können am Ende eines Meisterschaftsspiels 9 Punkte verteilt werden. Am Ende der Meisterschaft ist die Mannschaft mit der höchsten Punktzahl Luxemburger Meister und ist somit berechtigt am World-Cup teilzunehmen.
1) Bei Punktgleichheit entscheidet der direkte Vergleich
2) Ist Punkt 1 gleich, so entscheidet die Gesamtholzzahl von Hin – und Rückspiel
3) Ist die Gesamtholzzahl der beiden Spiele gleich, so wird ein Entscheidungsspiel auf einer neutralen Bahnanlage gespielt. Die Bahnanlage wird vom Vorstand ermittelt.
Am Ende der Meisterschaft steigen die 2 letzt platzierten Mannschaften in die Ehrendivision ab. Bei Punktgleichheit treten die Punkte 1-2-und 3 in Kraft.
Ehrenpromotion + Promotion
Pro Spiel werden 3 Punkte verteilt nach folgendem Modus:
In der Meisterschaft sollte die Mannschaft mit sechs Spieler antreten, die fünf Spieler mit
den besten Resultaten werden in der Wertung sein.
Da es kein direkter Vergleich, also kein Blockpunkt mehr gibt, bekommt die Mannschaft die das Spiel gewinnt 2 Punkte, 10 Zusatzpunkte werden auf die 10 Spieler verteilt, (der Gewinnpunkt für die Gastmannschaft liegt bei 25 Punkten), also im Total 3 Punkte für eine Mannschaft.
Bei weniger als 25 Einzelwertungspunkten der Gästemannschaft erhält die Heimmannschaft den dritten Punkt.
Zum Ermitteln der Einzelwertungspunkte erhält der Gastspieler die höhere Wertung bei Gleichstand. Bei gleicher Gesamtholzzahl bekommt jede Mannschaft einen Punkt.
In der Ehrendivision steigen die 2 erst platzierten Mannschaften in die Nationaldivision auf und die 2 letzt platzierten Mannschaften in die Promotion ab.
In der Promotion steigen die 2 erst platzierten Mannschaften in die Ehrenpromotion auf.
Jede Mannschaft tritt mit 6 Spieler(innen) an.
Gespielt werden 120 Kugeln kombiniert, das heißt auf der 1. Bahn werden 15 Kugeln in die linke Gasse in die Vollen und 15 Kugeln in die rechte Gasse räumen gespielt. Auf der 2. Bahn werden 15 Kugeln in die rechte Gasse in die Vollen und 15 Kugeln in die linke Gasse räumen gespielt. Bahn 3 wird wie Bahn 1, Bahn 4 wie Bahn 2 gespielt. Jeder getroffene Kegel zählt ein Holz. Gespielt wird mit Kranzwertung, das heißt, wenn beim Räumen als letzter Kegel der König steht, wird das Spiel mit 8 Holz gewertet und alle Kegel werden neu aufgerichtet. Beim Sportkegeln muss der Vorderkegel nicht getroffen werden.
Die halbe Stunde Training für die Gastmannschaft entfällt. Als Ersatz werden vor jedem Block von jedem der 4 Spieler/innen 5 Kugeln pro Bahn zum Einkegeln gespielt. Der/die Spieler/in fängt jeweils mit den Trainingskugeln auf seiner/ihrer letzten Bahn an, so dass er die letzten 5 Kugeln auf seiner Startbahn trainiert.
Beispiel:
Spielbeginn: Trainingsbeginn: Trainingsbeginn: Nationaldivision
Bahn 1: Bahn 2 – 3 – 4 – 1 Bahn 2 - 3 - 4 - 1
Bahn 2: Bahn 3 – 4 – 1 – 2 Bahn 1 - 4 - 3 - 2
Bahn 3: Bahn 4 – 1 – 2 – 3 Bahn 4 - 2 - 1 - 3
Bahn 4: Bahn 1 – 2 – 3 – 4 Bahn 3 - 2 - 1 - 4
Jedes Meisterschaftsspiel beginnt zum abgemachten Zeitpunkt. Danach starten die beiden ersten Spieler/innen der Gastmannschaft auf den Bahnen 1 und 3, die der Heimmannschaft auf den Bahnen 2 und 4 im ersten Block. Gleiche Prozedur für den zweiten und dritten Block.
Die Heimmannschaft (erstgenannte) führt den Spielbogen, welcher sofort nach Spielende an die F.L.Q. zu schicken ist, resp. eine Kopie mit FAX an den zuständigen Divisionsleiter.
XI. Durchführung der Wettbewerbe
1. Spielweise über 4 Bahnen (200 Wurf kombiniert)
Bahn 1: je 25 Wurf linke Gasse in die Vollen und rechte Gasse abräumen.
Bahn 2: je 25 Wurf rechte Gasse in die Vollen und linke Gasse abräumen.
Bahn 3: je 25 Wurf linke Gasse in die Vollen und rechte Gasse abräumen.
Bahn 4: je 25 Wurf rechte Gasse in die Vollen und linke Gasse abräumen
2. Spielweise über 4 Bahnen (120 Wurf kombiniert)
Bahn 1: je 15 Wurf linke Gasse in die Vollen und rechte Gasse abräumen.
Bahn 2: je 15 Wurf rechte Gasse in die Vollen und linke Gasse abräumen.
Bahn 3: je 15 Wurf linke Gasse in die Vollen und rechte Gasse abräumen
Bahn 4: je 15 Wurf rechte Gasse in die Vollen und linke Gasse abräumen
XI. Altersklassen
Weibliche und männliche Jugend “D” 09-10 Jahre
Weibliche und männliche Jugend “C” 11-12 Jahre
Weibliche und männliche Jugend “B” 13-14 Jahre
Weibliche und männliche Jugend “A” 15-18 Jahre
Juniorinnen und Junioren 19-23 Jahre
Damen und Herren ab 24 Jahre
Damen “A” ab 45 Jahre
Herren “A” ab 50 Jahre
Damen “B” ab 55 Jahre
Herren “B” ab 60 Jahre
XII. Spielzeit
Die Spielzeit für 50 Wurf pro Bahn (200 Wurf) beträgt maximal 20 Minuten
(10 Minuten pro Gasse)
Die Spielzeit für 30 Wurf pro Bahn (120 Wurf) beträgt maximal 12 Minuten
(6 Minuten pro Gasse)
Wird durch Verschulden des Spielers/Spielerin die Zeit überschritten, ist jeder fehlende Wurf
mit Null zu bewerten.
XIII. Spielbereich
Die Spieler/innen haben sich während ihres Starts ausschließlich im Spielbereich aufzuhalten.
Der Spielbereich einer Kegelsportanlage beträgt in der Breite 1,45 m und wird seitlich durch
deutlich sichtbare Striche gekennzeichnet. Die Striche sind so anzuordnen, dass diese noch zum Spielbereich gehören, das heißt die Außenkante der Striche entspricht dem Maß von 1,45 m.
Die Breite des Striches selbst beträgt 5 cm. Hinter dem Anlaufbereich von 5,50 m soll nach Möglichkeit ein freier Raum von maximal 1 Meter geschaffen werden. Dieser Raum ist dann ebenfalls durch Striche von 5 cm Breite zu kennzeichnen und gehört zum Spielbereich.
Sofern der Kugelkasten außerhalb des Spielbereichs liegt, darf dieser Bereich nur zum Zwecke der Kugelentnahme verlassen werden.
Alle Grenzlinien dürfen betreten, aber nicht übertreten werden.
XIV. Verhalten von Betreuern und Begleitern
Jedem/jeder Spieler/in ist nur ein/eine Betreuer/in gestattet, dieser/diese kann jedoch jederzeit ausgewechselt werden.
Diese haben das Recht, während der Wettbewerbe dem/der Spieler/in Hinweise und Anleitungen
zu geben, ohne jedoch den Spielbereich zu betreten.
Der Gastgeber ist verpflichtet, dem/der Begleiter/in einen Platz neben dem Schreiber zur Verfügung zu stellen.
XV. Auswechselspieler
Der Einsatz von (2) Auswechselspieler/rinnen ist gestattet. Er spielt sofort auf das Ergebnis des/der ausgewechselten Spielers/Spielerin weiter, ohne Probewürfe.
Bei Verletzung eines/einer Spielers/Spielerin muss dessen/deren Ersatz oder er/sie selbst
innerhalb von 10 Minuten das Spiel aufnehmen.
XVI. Schiedsrichter
1. In der Meisterschaft können in den beiden oberen Divisionen der Herren (Nationaldivision und Ehren-Promotion) Schiedsrichter zum Einsatz kommen (Damensektion und andere Divisionen werden später hinzukommen), welche von der F.I.Q. (Schere) oder der F.L.Q: ausgebildet und bestimmt werden.
2. Eine Entschädigung (von der F.L.Q: festgesetzt) wird dem Schiedsrichter pro Spiel zugestellt.
3. Alle Mannschaften dürfen Schiedsrichterkandidaten zu den Ausbildungskursen (welche von der F.L.Q. organisiert werden) schicken.
XVII. Verwarnungen
Spiele können von Mitgliedern der Sportskommission sowie von Schiedsrichtern überwacht werden. Bei einer Überwachung werden die Spielberichte kontrolliert. Eventuelle Verstöße gegen das Spielreglement, hauptsächlich in punkto Disziplin, werden von der Sportkommission analysiert und an das Verbandsgericht weitergeleitet, zur Festlegung der Strafen.
XVII. Allgemeines
Disziplin und Verstöße
1. Ein/eine Spieler/in darf während des Spieles, außer beim Bahnwechsel, den markierten Spielbereich nicht verlassen. Außerdem ist jegliches Abstützen verboten. Beim Spielen dürfen nur die Füße den Boden berühren. Verboten sind während der Spiele jegliche für den Gegner störende Gefühlsausbrüche (Fluchen, Tritt gegen den Kugelfang, usw.) Dem/der Spieler/in ist es erlaubt, während dem Spiel ein nicht-alkoholisches Erfrischungsgetränk zu sich zu nehmen. Rauchen ist verboten.
2. Es ist nicht erlaubt:
a) auf eine spezielle zurückkommende Kugel zu warten.
b) eigene Kugeln zu benutzen.
c) im Spielbereich Markierungen jeder Art anzubringen.
d) das Aufsetzen der Kugel neben der Aufsatzbohle oder auf der Lauffläche.
e) das Benutzen von Stoffen wie Aristhohl, Talkumpulver, Bimsstein, Harzen, Sprays oder ähnlichen Mitteln an Händen oder Schuhen und Anlaufflächen.
f) der/die Spieler/in, den/die Gegner/in bei der Ausführung seiner sportlichen Tätigkeit stört oder behindert.
g) der/die Spieler/in mit dem/der Betreuer/in zu laut spricht, mit den Zuschauern spricht oder sich anderwärtig unsportlich verhält.
XVIII. Spielunterbrechung
1. Muss ein/eine Spieler(in) wegen technischer Störung das geforderte Wurfprogramm um mehr als 10 Minuten unterbrechen, darf er/sie vor der Fortsetzung 5 (fünf) Wurf ohne Kegelaufstellung werfen. Die auf den danebenliegenden Bahnen Spielenden führen ihr Wurfprogramm bis zum Bahnwechsel weiter.
2. Tritt die technische Störung vor dem 150/90, 100/60 bzw. dem 50/30. Wurf ein, dürfen die anderen Spieler(innen) mit dem Nachzügler bei dessen letzten fünf Wurf ohne Kegelaufstellung die gleiche Anzahl auf der von ihnen zuletzt bespielten Bahn werfen.
3. Bei Wettkämpfen, bei denen nur 25/15 Wurf pro Bahn gespielt werden, ist analog zu verfahren.
1. Die Wurfwertung erfolgt nach Punkten. Bei Kegelstellautomaten erfolgt die Wertung nach dem elektronischen Bildanzeiger.
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2. Offensichtliche Fehler in der Anzeigevorrichtung sind durch die Spielleitung bzw. den Bahnbesitzer zu überprüfen. (zu beheben) Ist ein Defekt nicht zu beheben, werden die tatsächlich gefallenen Kegel gewertet.
3. Kegel, welche durch eine aus der Kugelfanggrube zurückprallende Kugel umgeworfen werden, zählen nicht als gefallen.
Als Fehlwurf gelten der Ablauf der Kugel von der Lauffläche und das Nichttreffen von Einzelkegel bzw. Kegelgruppen.
1. Erfolgen ein oder mehrere Würfe in die falsche Gasse, zählt der gemeldete als Nullwurf. Die gefallenen Kegel werden entwertet (abgezogen) und der Wurf wird nicht wiederholt.
2. Beim Abräumen in die falsche Gasse, werden die zu Fall gebrachten Kegel entwertet (abgezogen), der Wurf wird nicht wiederholt und das volle Bild wird wieder aufgesetzt.
3. Kegel, welche nach Abwurf der Kugel, jedoch vor dem Kugeleinschlag umfallen zählen nicht, der Wurf
muss wiederholt werden.
4. Kugeln, welche dem/der Spieler/in nach Einnahme der Grundstellung entfallen und den Spielbereich verlassen, zählen als gültiger Wurf.
Siehe Spielreglement der nationalen Klubmeisterschaften der F.L.Q. und Strafenskala des Verbandgerichtes.
a) Proteste – Berufungen: Siehe Spielreglement der nationalen Klubmeisterschaften der F.L.Q..
b) Strafenskala: offizielle Strafenskala 2005 im Anhang.
Eine Strafe kann und wird nur vom Schiedsgericht ausgesprochen.
Mannschaften müssen einheitlich (mit Ausnahme der Schuhe) gekleidet sein.
Ausnahmen müssen (vor Beginn der Meisterschaft) der F.L.Q. schriftlich mitgeteilt werden.
Die farbliche Gestaltung unterliegt keinen Vorschriften.
Zu allen offiziellen sportlichen Veranstaltungen müssen die Teilnehmer in ihrer Vereinssportkleidung antreten.